Franz Xaver Pritz - Geschichte der Stadt Steyr

423 Untervögte soll er sich gar nicht aufnehmen. Alles dieses bestätigte neuerdings Ottokar und schaffte die Missbräuche ab 13). Unter Abt Syrus übergab Bischof Konrad von Passau dem Kloster Garsten den Pfarrzehent von Gaflenz und erhielt dafür einige Bauernhöfe; das Jahr dieses Tausches ist unbekannt. Syrus soll 1164 gestorben sein, allein in einer Urkunde von Waldhausen 14) vom Jahre 1161 findet sich unter den Zeugen Walther, Abt von Garsten, aufgeführt, von dem übrigens in den gewöhnlichen Chroniken keine Meldung gemacht wird, Abt Syrus mag also wohl schon 1160 oder 1161 dieses Zeitliche verlassen haben, aber auch Walther scheint nur kurz dem Stifte vorgestanden zu sein, weil, wenigstens nach den Verzeichnissen, schon 1164 Günther I. als Abt erscheint. Unter ihm starb Ottokar VII., dem sein Sohn Ottokar VIII. unter der Vormundschaft seiner Mutter Kunigunde in der Regierung folgte. Günther erhielt viele Privilegien für das Stift und die Erneuerung der Freiheit von den Zoll- und Mautabgaben in Österreich. 1170 war der berühmte Friedrich der Rotbart, römischer Kaiser, amPalmsonntage in Garsten, feierte dieses Fest und ernannte den Abt zum obersten Kaplan der Burgkirche zu Steyr 15). Herzog Heinrich von Österreich verlieh 1171 dem Kloster ein Diplom über die Besitzungen desselben; und Konrad von Retz schenkte später demselben einen Wald. Abt Günther starb 1178 und noch in diesem Jahre wurde Konrad I. erwählt, denn er erscheint schon als Zeuge in einer Urkunde von Gleink. Zu dieser Zeit schrieb Ottokar an den Papst um Bestätigung der Stiftung und Besitzungen von Garsten; in der nämli-chen Angelegenheit wendeten sich an ihn Adalbert, Erzbischof von Salzburg, Konrad, Erzbischof von Mainz, 1177, etwas später Abt Konrad selbst; 1179 erfüllte Papst Alexander ihre Bitten und bestätigte diese Stiftung in einer Bulle 16). 13) Kurz, Albrecht IV., II. Bd. S. 146. 14) Kurz, Beiträge, I. Bd. S. 442. Z. 13. 15) Annales Garstenses Aemiliani Hawoth. Auch Prevenhuber. S. 16. 16) Kurz, II. Bd. S. 512 bis 517.

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