Franz Xaver Pritz - Geschichte der Stadt Steyr

422 Namen öfters als gleichbedeutend angewendet werden; allein dies ist wohl nicht ganz richtig, da Syrus schon 1151 in einer Vergleichsurkunde zwischen Gleink und Seitenstetten als Abt erwähnt wird 11). Um diese Zeit entstanden schon heftige Klagen von Seite Garstens über die Erpressungen der Vögte; nach demWillen der Stifter war zwar der Landesfürst selbst der Obervogt desselben zum Schutze und zur Verteidigung, aber Untervögte waren nötig, als Richter über die Untertanen, da die Mönche selbst in gerichtliche Streitigkeiten sich nicht einlassen durften und der Abt nur die Gerichtsbarkeit über seine Leute im Stifte hatte. Sie hatten nur die bürgerliche Gerichtsbarkeit zu verwalten, die peinliche, über Leben und Tod, hatte ein Edler, der mit dem Blutbann belehnt war. Es drängten sich oft mehrere ein, machten ungerechte Forderungen, hielten längere Zeit Gericht, wo alle bei Strafe erscheinen mussten, ihren Unterhalt forderten sie nebst ihrem zahlreichen Geleite von den Gemeinden. Die damaligen Erpressungen und Ungerechtigkeiten mussten aber sehr groß gewesen sein, weil Ottokar selbst sagt, dass der Abt und die Mönche, wenn nicht Hilfe eintreten würde, sogar das Kloster verlassen und in ruhigere Gegenden ziehen wollten, weil sie den Anblick dieser Gewalttätigkeiten nicht mehr ertragen könnten 12). Aber diese Vögte mussten sehr mächtig gewesen sein, weil selbst Ottokar es nicht wagte, sie zu strafen, sondern nur eine Versammlung seiner Ministerialien und Vasallen hielt, um zu untersuchen, was früher in Ansehung des Vogtes rechtmäßig gewesen sei und die Sache auf den alten Fuß einzurichten. Man fand, dass der Landesfürst selbst der Obervogt sei, der Untervogt nur dreimal im Jahre öffentlich Gericht halten solle, welches die Fronleute des Abtes zu verkündigen hätten; von dem Strafgelde gehören zwei Drittel dem Kloster, ein Drittel dem Richter; Vergehen der Klosterpfründler gehören nur vor den Richterstuhl des Abtes; dieser sitze immer dem Gerichte des Vogtes bei, die nächsten Bauern sollen seinen und eines kleinen Gefolges Unterhalt bestreiten, das Kloster selbst darf er nicht betreten, als nur um dort zu beten, 11) Kurz, Beiträge, III. Bd. S. 310. 12) Kurz, II. Bd. S. 509

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