Franz Xaver Pritz - Geschichte der Stadt Steyr

273 Losensteiner Bauer, Hazenauer genannt und zwei andere Bauern; alle diese wurden enthauptet und gevierteilt, die Teile derselben wurden auf den Straßen oder an den Orten, wo sie Verbrechen begangen hatten, aufgesteckt 130). Ein Vierteil des Madlseder wurde außer Linz auf der Straße nach Steyr und ein solches des Holzmüller auf jener nach Wels aufgesteckt, ihre Köpfe aber wurden durch den Scharfrichter nach Steyr geführt. Auf dem Pranger vor dem Rathause grub man eine Säule ein und befestigte darüber eine eiserne Klammer mit zwei emporragenden Spitzen, welche die beiden Köpfe trugen, deren Gesichter gegen das Haus des Madlseder (jetzt Nr. 44) gerichtet waren. Diese Exekution war aber nur die erste, bald folgte eine zweite. Am 18. April wurde Hanns Himmelberger, Stadtkämmerer, der einige Zeit auch das Richteramt in Steyr verwaltet hatte, in seinem Arreste daselbst aufgefordert, seine Entschuldigung schriftlich vorzubringen, welches er auch in vierzehn Punkten tat; seine Schrift wurde dem Stadtrichter eingehändigt, aber schon am 21. April musste er auf Befehl der k. Kommissäre durch den Landesprofosen auf einem Wagen nach Linz geführt werden. Am 22. wurde über ihn und siebzehn andere das Todesurteil ausgesprochen, die sich alle zum katholischen Glauben bekehrten. Am 23. war die Exekution auf dem Platze zu Linz; Himmelberger wurde enthauptet und sein Kopf sollte auch in Steyr aufgesteckt werden. Allein vermöge seiner großen Reue und der Fürbitten der Geistlichkeit wurde dieses erlassen; er wurde bei der Pfarrkirche in Linz ehrlich begraben. Wolfgang Wurm, welcher Enns belagert hatte, wurde enthauptet und gevierteilt, sein Kopf auf dem Turme dieser Stadt und seine Vierteile teils in derselben, teils auf dem Aichberg aufgesteckt. Die übrigen wurden enthauptet, oder aufgehängt, sieben begnadigt, viele andere Rebellen in die Gefängnisse nach Wien geschickt, oder um Geld gestraft; den übrigen Bauern, weil sie um Verzeihung gebeten, wurde Pardon erteilt, jedoch unter der Bedingung, dass sie sich zur katholischen Religion bekehren sollten. 130) L. c. S. 446.

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