217 gegeben, wie die Kinderlehre in der Schulkirche gehalten werden soll, wegen Prüfung der Fremden aus der Religion, welche in die hiesige Bürgerschaft aufgenommen werden wollen u. s. w. Der Magistrat billigte diese Kirchenordnung, welche auch von fünf hiesigen Predigern unterzeichnet wurde. Man richtete auch eine deutsche Schulordnung ein, und ein berühmter Rechenmeister wurde von Freiberg in Meißen aufgenommen, welchem später seine beiden Söhne in diesem Dienste folgten. Mitten unter diesem Emporblühen des Protestantismus erhoben sich auch Streitigkeiten zwischen den Predigern desselben; der Hofprediger im Schloss, Gotter von Erfurt, und der Stadtprediger, BasiliusKammerhofer, gerieten in einenheftigen, Ärgernis erregenden Streit inAnsehung der Lehre von der Erbsünde, dem freienWillen, der Buße und den guten Werken. Sie predigten öffentlich auf der Kanzel gegeneinander, und legten ihre Ansichten auch in Schriften nieder; besonders beschuldigte der Hofprediger den andern der Veränderung und des Irrtumes. Der Burggraf und Magistrat beschlossen endlich, beider Schriften nach Wittenberg oder Tübingen zur Untersuchung zu schicken; allein die Streitenden selbst brachten ihre Ansichten nicht ins reine, und stellten sie nicht klar und vollendet dar. Bald hernach wurde auch der Schlossprediger entlassen, und der Streit hatte ein Ende. In diesem Jahre war auch am 29. und 30. Juli eine große Überschwemmung; alle Brücken und Stege über die Enns und Steyr wurden weggerissen, viele Mühlen und Schleifen zerstört, Holz weggeschwemmt, und allenthalben großer Schaden verursacht. 1568 wurde der langwierige Streit zwischen den Bürgern von Steyr und Waidhofen entschieden. Diese hatten dem Verbote Maximilians I. entgegen mit Getreide, und über drei Meilen Weges von ihrer Stadt auch mit Eisenwaren Handel getrieben, worüber jene Klage führten. Es wurde nun bestimmt, es habe bei der ersten, alten Entscheidung zu verbleiben; der Getreidehandel sei verboten, mit ihren Eisenwaren der Handel nur innerhalb drei Meilen um ihre Stadt nach der früheren Bestimmung erlaubt.
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