199 erklärte, dieselbe sei unzulässig, und nicht hinreichend, und da sie ihren falschen Lehren nicht entsagen wollen, so trage er nun auf Urteil und Strafe an. Die Angeklagten verteidigten sich nochmals mündlich, und sagten, sie seien nie aus der heiligen Schrift widerlegt worden, wollen also bei ihrer Meinung bleiben, und das Urteil erwarten. Nun wurde die Sache von den Richtern genau überdacht, und jeder vom Stadtrichter um sein Urteil befragt. Der Bürgermeister von Steyr, Hieronymus Zuvernumb, erklärte sie für Ketzer, und stimmte für den Feuertod, doch sollen sie aus Menschlichkeit zuerst enthauptet werden; ihm stimmten zehn von dem Rate und den Genannten bei. Andere aber fällten verschiedene Urteile; mehrere trugen darauf an, dass sie durch zwei Monate in der katholischen Religion sollen unterrichtet werden, um ihren Irrtümern zu entsagen; wollten sie aber dieses nicht, so sollen sie aus dem Lande verwiesen werden; andere stimmten für Ausstellung am Pranger, Brandmarkung und Landesverweisung. Der Stadtrichter machte nun den Schluss der Verhandlung, und schöpfte, gegen die Mehrheit der Stimmen, folgendes Urteil: Die Angeklagten sollen aus der Gemeinde gänzlich ausgeschlossen, und imGefängnisse so lange behalten werden, bis sie, durch gelehrte Leute ihres Irrtums überwiesen, sich bekehrt haben würden. Doch die Geschichte war noch nicht geendet; denn einer von jenen, welche die neue Lehre verlassen hatten, Hanns Heher, ein Schuhmacher, und früher Schatzmeister der Wiedertäufer, ward wieder abtrünnig, und kam in das Gefängnis. Im März 1528 wurde nun über ihn Gericht gehalten, und beschlossen, dass er drei Monate eingesperrt bleiben, und an seiner Bekehrung gearbeitet werden soll; wenn er sich bessert, kann er nach einem neuen Eide freigelassen werden. Gegen diese Urteile protestierte der Fiskal, und appellierte nach Wien, woher am 21. März folgende Entscheidung kam: Es sei sehr befremdend, dass in dieser Sache so verschiedene Urteile gefällt worden sind, die doch so klar am Tage liegt, und wo die Gesetze so deutlich sprechen. Das Urteil derjenigen, welche für den Tod gestimmt, sei angenommen, und alsogleich
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