143 Im folgenden Jahre, nachdem schon früher unter den böhmischen Parteien große Uneinigkeit ausgebrochen war, und die Gemäßigten die grausamen Taten der Taboriten nicht mehr ertragen konnten, nahte endlich das Ende derselben. Sie rückten zum Kampfe gegeneinander los, am 30. Mai 1434 kam es zur Schlacht bei Kaurzim, in welcher Meinhard von Neuhaus die Taboriten gänzlich schlug, deren meiste Anführer mit mehreren Tausenden erschlagen wurden. Ihre Macht war zwar noch nicht gänzlich zerstört, aber sehr gebrochen, und hörte nach und nach völlig auf. Sigmund wurde als König anerkannt, der Friede hergestellt, und die Religionsunruhen vorzüglich durch das kluge Benehmen des Konziliums von Basel beigelegt. Während dieser Zeit gab H. Albrecht manche gute Gesetze in Ansehung des Handels, welche zwar zunächst für Wien bekannt gemacht wurden, aber auch ohne Zweifel als Norm in den andern Handelsstädten galten. Schon 1432 hatte er die Grenzen zwischen den Befugnissen der Kaufleute und Krämer festgestellt, aber 1435 wurden sie noch näher bestimmt; auch erhielten letztere die Erlaubnis, unmittelbar vonVenedig ihreWaren herzubringen, und in ihren eigenen Häusern Handel zu treiben. Aber die Versammlungen derselben, so wie der Innungen oder Zünfte überhaupt waren schon seit längerer Zeit verboten, ausgenommen wenn sie sich auf dem Rathaus in Gegenwart einer oder zweier Magistratspersonen versammelten. 97) — Schon seit einiger Zeit hatten zwischen dem Abt von Garsten und Stadtpfarrer einesteils, und demMagistrat und den Bürgern andererseits verschiedene Streitigkeiten obgewaltet in Ansehung der pfarrlichen Rechte, der Begräbnisse der Bürger, Einsetzung eines Schulmeisters und Kirchenpropsten, wegen der Kirchenrechnungen, Stole, der Jahrtage und Stiftungen u. s. f. Beide Teile hatten den Prozess schriftlich vor dem H. Albrecht geführt, welcher endlich den Streit im November 1437 entschied, woraus zugleich erhellt, was der Gegenstand desselben gewesen ist. Das Wichtigste seiner Entscheidung ist folgendes: 97) Kurz, Handel in Österreich. S. 107 bis 109.
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