138 an. Die Bürger hielten nun eine Ratsversammlung über diese schwierige Angelegenheit, erschienen vor demselben, und sagten: Sie haben einst dem H. Ernst als Pfandinhaber des Schlosses und der Stadt Treue geschworen, er habe sie öfters daran erinnert, und daher sei es sehr bedenklich, ohne von ihm freigesprochen zu sein, dem H. Albrecht Treue zu schwören; sie bitten zugleich, aus diesem Grunde sie für entschuldigt zu halten. H. Albrecht, welcher mit vielen Herren und seiner Hofhaltung, wahrscheinlich auch mit Truppen da war, hätte sie wohl leicht zur Huldigung zwingen können; allein dies wollte er nicht; er ehrte das zarte Gewissen derselben, undordnete in Steyr einGericht an, dessenVorsitzerGraf Johann von Hardeck war, erschien vor demselben selbst als Kläger mit seinen Rednern, und suchte gegen die ebenfalls versammelten Bürger sein Recht zu beweisen. Nach Untersuchung beiderseitiger Gründe taten die Richter den Ausspruch: Da H. Albrecht schon oft die Auslösung der verpfändeten Stadt und Herrschaft Steyr dem H. Ernst angetragen, und dieser vermöge des Vertrages dieselbe anzunehmen und die Stadt zu überliefern schuldig gewesen wäre, dieses aber nie getan hat, so trete H. Albrecht rechtmäßig als Herr vonSteyr ein, unddie Bürger sollen ihmhuldigen. DieserAusspruch wurde auch schriftlich am 12. Juni zu Steyr niedergelegt. Die Bürger leisteten nun auch allsogleich die Huldigung, und erhielten die Bestätigung ihrer Privilegien; auch wurde ein neuer Burggraf, Stephan der Kraft, vom Herzoge eingesetzt, 93) welcher damals bis nach dem Fronleichnamsfeste in Steyr blieb. Er schrieb auch von da aus an den Adel und die Landleute in der Steiermark, berichtete dasjenige, was hier geschehen, und meldete, wenn H. Ernst den Pfandbrief vorlegen wolle, so werde auch er, was er schuldig sei, erfüllen. Die vollständige Ausgleichung in dieser Hinsicht geschah aber erst 1417 in einem Vertrage, vermöge dessen H. Ernst auf das Lösegeld für Steyr verzichtete, aber überhaupt eine sehr bedeutende Summe als Entschädigung von H. Albrecht erhielt. Auch wurde mit dem Reinprecht von Wallsee ein ordent93) L. c. II. Bd. S. 4 bis 7. Prevenhuber, S. 81. 371.
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