130 werden 84). So war es auch mit dem Getreide; die Bauern durften dasselbe nicht nach Belieben verkaufen, sondern mussten es entweder ihrem Grundherrn anbieten, oder in die nächste Stadt auf den Wochenmarkt bringen, und da hatten nur die Bürger das Recht, in ihren Häusern dasselbe zu kaufen und zu verkaufen; so war es auch zu Steyr, wo der Getreidehandel sehr lange blühte. Gewerbe und Handel zu treiben, war in früheren Zeiten nur den Bürgern der Städte erlaubt; Bürger war jeder, der ein Gewerbe betrieb, die Lasten der Stadt mittrug, sich und seine Familie redlich ernährte. Im vierzehnten Jahrhundert wurden sie nach ihren Gewerben in Klassen eingeteilt, und hatten verschiedenen Anteil amHandel und dessen Vorrechten, welcher z. B. für Linz 1390 gesetzlich bestimmt wurde. Später musste jeder, welcher Wein ausschenken oder Handel treiben wollte, ein Haus besitzen, und so blieb es bis 1471. Als Bürger höheren Ranges wurden jene betrachtet, welche ein Haus besaßen, und kein Handwerk ausübten, die sich also vorzüglich mit dem Handel beschäftigten; sie wurden auch gewöhnlich zu den Ratsstellen gewählt. Da damals keine sogenannten Hausierer waren, und fremde Kaufleute nirgends auf dem Lande verkaufen durften, als nur bei Jahrmärkten in den privilegierten Dörfern und Märkten, so mussten alle in die Stadt kommen, um da das Nötige einzukaufen; selbst die Gewerbe der Schuhmacher, Weber, Kleidermacher u. s. w. durften in einem Dorfe nicht ausgeübt werden. Fremde Kaufleute durften auch ihre Waren nur den Bürgern in den Städten verkaufen; ausgenommen in den Jahrmärkten, da war der Verkauf frei. Die Bürger von Steyr hatten auch seit 1287 das wichtige Privilegium, daß keiner derselben gepfändet, oder seine Waren auf den Straßen aufgehalten werden sollen; ausgenommen, wenn der Magistrat alldort dem Kläger die Genugtuung verweigerte. Sie aber durften vermöge des Privilegiums 1356 (bestätigt 1381) ihre Schuldner durch den Stadtrichter pfänden oder arrestieren lassen, selbst während des Marktes. 85) 84) L. c. S. 85. 85) L. c. S. 174 Prevebhuber. S. 52.
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