125 Gericht; letzteres war aber nur freier Wille von ihm, denn sein Platz dazu war eigentlich nur in der Stadt; die Genannten oder der äußere Rat, und andere verständige Bürger waren um ihn, so lange das Gericht währte, hielt er den Richterstab, das Zeichen seiner Würde und Vollmacht, in der Hand. Die Parteien wurden da verhört, man konnte sich mündlich, schriftlich, oder durch einen gedungenen Redner verteidigen und den Prozess führen; das Urteil wurde öffentlich gesprochen, gab man sich nicht damit zufrieden, so stand die Appellation an den inneren Rat und die höheren Stellen frei. Anders war aber die Sache, wenn jemand auf Leben und Tod angeklagt wurde; der Stadtrichter war damals noch nicht zugleich Blut- oder Bannrichter, er konnte niemanden zum Tode verurteilen. In diesem Falle musste er den sogenanntenWaldboten, d. i. den Bannrichter, herbeirufen, der diese Gewalt hatte, es war gewöhnlich einer vom Adel- oder Ritterstande. Dieser erschien dann, und untersuchte die Sache in Gegenwart des Stadtrichters und der Genannten; verdiente der Verbrecher die Todesstrafe nicht, so wurde die Strafe nach dem Urteile des Richters und Rates bestimmt, und durch den Züchtiger vollzogen; war er aber des Todes schuldig, so wurde in der Stille Unterredung gepflogen, dann öffentlich das Urteil gefällt und bekannt gemacht, und dem Scharfrichter der Befehl zur Vollziehung desselben erteilt. Lange Zeit war der Sitz des Bannrichters in Enns, oder diese Würde im Besitze der Herrn von Losenstein und Volkenstorf, (wenigstens in dem Bezirke zwischen der Traun und Enns) es kommen aber auch in diesem Jahrhunderte andere Bannrichter vor, z. B. Friedrich der Stock 1362, Hanns Meuerlein 1368, Weiß Leutold von Espan 1378, Ludwig der Neudlinger 1387. Übrigens war die Kriminaljustiz damals sehr strenge und oft grausam, Torturen aller Art erpressten die Geständnisse, oft selbst Unwahrheit; mit den grässlichsten Martern wurde mancher zum Tode gebracht, enthauptet, gehenkt, gerädert, gevierteilt, verbrannt, mit glühenden Zangen gezwickt, von Pferden zerrissen u. s. w. Bei leichteren Verbrechen wurden bisweilen Brandmale aufgebrannt, oder Kreuze an-
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