Franz Xaver Pritz - Geschichte der Stadt Steyr

124 und Herrschaften gekauft hatten, in den Adelstand, aber selbst die Bürger der Stadt hatten das Recht, adelige Güter an sich zu bringen, Landgülten oder Güter von dem Landesfürsten oder anderen Herrn zu Lehen zu nehmen, nebst ihren bürgerlichen Gewerben zu genießen, und wieder nach Gefallen zu verkaufen. So verlieh H. Albrecht IV. Düring dem Lueger mehrere adelige Güter in der Pfarre Sierning. 77) Die Bürger von Steyr hatten sogar in dieser Hinsicht manche Privilegien, und durften nur dem Landesfürsten, nicht aber auch dem Landesherrn, Steuern bezahlen, worüber es aber oftmals Streitigkeiten gab. Die Gerichte wurden in älteren Zeiten immer öffentlich gehalten, zu einer Ausnahme davon war ein Privilegium des Landesfürsten nötig; der Ort des Gerichtes hieß Schranne, d. i. Schranke, weil der Platz des Gerichtes mit Schranken umgeben war, außerhalb desselben standen Bürger und auch Bauern, deren mehrere mit Hellebarden bewaffnet waren, um Ordnung und Ruhe zu erhalten. 78) Die Bürger wurden nach dem Stadtrechte gerichtet, Abschriften davon besitzen wir aber nicht mehr; das erste Stadtrecht für Wien gab der Babenberger H. Leopold der Glorreiche, dann K. Friedrich II. und K. Rudolph I., aus diesen setzte H. Albrecht II. 1340 das neue Stadtrecht für seine Residenz zusammen, welches gewiss auch in anderen Orten als Grundlage angenommen wurde. War jemand in einer Sache, die nicht auf Leben und Tod ging, angeklagt, so wurden zumGerichte auch Genannte bestimmt; der Richter wählte die Hälfte aus dem Stande des Angeklagten, und die andere Hälfte aus den Nachbarn desselben, von diesen Genannten durfte nun derselbe vier als seine Beistände auswählen. Der Richter suchte anfangs, wenn eine Klage an ihn kam, die Parteien in Güte auszugleichen, oder gab in einer leichten Sache schnell Bescheid, wollten sich dieselben aber nicht damit zufrieden geben, dann wurden sie vor das öffentliche Gericht geladen. Alle vierzehn Tage hielt der Richter, in der Stadt am Freitag, im Steyr- und Ennsdorf am Samstag, öffentlich 77) Prevenhuber. S. 70. 78) Kurz, Albrecht IV., II. Bd. S. 53 u. s. f.

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