122 der Bürger gegen die Burggrafen oder Pfleger Vorkommen. Dass aber alle Jurisdiktionen derselben über die Stadt aufgehört habe, widerspricht der späteren Geschichte, in der dieselben als Richter erscheinen, und viele Gewalt ausüben. Erst zu K. Ladislaus Zeit 1439 bis 1457 hörte dieselbe gänzlich auf, und die Stadt war, wenigstens in Friedenszeiten, unabhängig von den Burggrafen. 75) Der Magistrat in Steyr bestand aus dem Stadtrichter, dem Rat und den Genannten; der erste hatte das Gericht über die Bürger innerhalb des Burgfriedens, nur hatte er damals keine Gerichtsbarkeit über Leben und Tod. Auch erstreckte sich seine Macht nicht über die Adeligen, die nur vomHerzog selbst gerichtet werden konnten. Der Stadtrichter durfte vermöge des Privilegiums Albrechts I. von den Bürgern aus ihrer Gemeinde selbst erwählt werden. Ungeachtet dessen wurde auch hier, wenigstens später, 1406, 1440, diese Stelle um einen gewissen Preis jemanden verliehen, und die Pachtsumme war sehr bedeutend, weil sie viel eintrug. Die Strafgelder waren häufig, und bei Todesstrafen fiel das ganze oder halbe Vermögen des Hingerichteten dem Richter zu. Die Wahl des Stadtrichters und der sechs Ratsherren wurde gewöhnlich am Sonntag vor dem St. Thomastag vorgenommen. Sie wurden aus in der Stadt ansässigen Adeligen oder doch den angesehensten Bürgern erwählt. Der Stadtrichter blieb zwei Jahre in seinem Amt, konnte aber später wieder erwählt werden. Er musste auch durch zwei vom Rat dem Landesfürsten oder dessen Stellvertreter in Wien vorgestellt werden, von denen er die Bestätigung erhielt. Da mit der Zeit die Stadt immer zunahm, und die Geschäfte sich vermehrten, so wurden vom Rat fünfzig Personen aus der Stadt und dem Steyrdorf gewählt, welche man Genannte hieß, (weil ihre Namen öffentlich verzeichnet, und den Bürgern genannt oder bekannt gemacht wurden, damit man sich an sie wenden könnte) sie mussten einen Eid ablegen, und wurden bei wichtigeren Angelegenheiten, welche den Landesfürsten oder die ganze Stadt betrafen, zu Rate gezogen, und was nun diese alle zusammen beschlossen, war auch gültig für alle Bürger. Da 75) Prevenhuber. S. 93.
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