120 gerechnet worden sein, denn die Grenzen zwischen diesem Lande und Österreich waren noch lange darnach nicht genau bestimmt. Die Einteilung oder wenigstens Benennung „Land ob und unter der Enns“ kommt urkundlich zuerst 1359 in einer von H. Rudolph IV. ausgestellten Urkunde wegen des Ungeldes oder der Tranksteuer, 71) und dann in den Teilungstraktaten zwischen H. Albrecht III. und Leopold 1373, 1375, 1379 vor. In letzterem heißt es: „dem H. Albrecht gehört das Land ob und unter der Enns, die Burg und Stadt Steyr mit allem, was nicht zur Steiermark gehört“, also gehörte Steyr nicht zu diesem Lande, nur manches von der Herrschaft, und weil die Grenzen unbestimmt waren, wurden dazu eigene Kommissäre abgeordnet, deren Entscheidung aber nicht bekannt ist. Aber nur die Enns machte damals die Grenze zwischen Ober- und Unterösterreich bis weit hinein, und noch nicht, wie jetzt, der Ramingbach; ja noch viel später, 1488 und 1493, wurde Weyer und Gaflenz zum Lande unter der Enns gerechnet, indem in jenen Jahren der Abt Leonhard von Garsten das Privilegium erhielt, dass beide Märkte als zum Lande ob der Enns gehörig betrachtet werden sollen, damit nicht Garsten für dieselben doppelte Steuern zahlen dürfe, wie es bisher der Fall war. 72) Schwieriger ist es noch, die Grenzen zwischen der Stadt oder ihrem Burgfrieden, und jenem der eigentlichen Herrschaft Steyr zu bestimmen, und das Verhältnis genau anzugeben, in dem die Stadt zumBurggrafen stand. Beidewaren immer landesfürstlich, und ohne Zweifel hatte anfangs der Burggraf, als Vertreter des Landesfürsten, die Jurisdiktion auch über die Bürger der Stadt, wie weit sich aber dieselbe erstreckte, lässt sich nicht mehr ausmitteln. Es ist gewiss, dass lange Zeit durch sie die Befehle des Regenten an die Bürger ergingen, dass ihnen aufgetragen wurde, die Stadt bei ihren Privilegien und Rechten zu beschützen, dass manche der Burg unmittelbar untertänige Häuser in der Stadt waren, welche ihre Abgaben dorthin abzuliefern hatten, aber eben so gewiss ist es, dass die Stadt schon von alten Zeiten her einen eigenen Magistrat und 71) Kurz, Rudolph IV. S. 321. Beilage I. 72) Decennium des Abtes Anselm, von Leopold Till.
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