108 selben entschied; er selbst und sein Bruder Heinrich wurden ungeachtet der größten Tapferkeit umringt, und mit vielen Adeligen gefangen; das österreichische Heer ward gänzlich zerstreut. Friedrich saß drei traurige Jahre als Gefangener auf dem Schlosse Trausnitz in der Oberpfalz; endlich bekam er am 13. März 1325, aber unter lästigen Bedingungen, seine Freiheit wieder, und kehrte nach Österreich zurück. Da er dieselben nicht erfüllen konnte, stellte er sich vermöge des Vertrages wieder als Gefangener nach Bayern. Dieser Edelmut rührte Ludwigs Herz, und sie regierten mitsammen das deutsche Reich. Allein Friedrichs Kraft war gebrochen; er starb am 13. Jänner 1330 auf dem Schlosse Gutenstein, und wurde in der von ihm gestifteten Kartause Mauerbach begraben. Sein Bruder H. Albrecht II., geboren 1298, trat nun die Regierung an, und Ruhe, Friede und Ordnung herrschte nach so vielen Jahren des Unglückes. Er hieß mit Recht der Weise, wurde aber auch der Lahme genannt; denn am 25. März 1330 wurde er bei einem Gastmahle vergiftet, und durch die Folgen der Vergiftung lahm an Händen und Füßen; daher ihn auch sein Bruder Otto, der Fröhliche, in der Regierung unterstützte, der 1335 sich längere Zeit in Steyr aufhielt.—1336 und 1337, da einKrieg zwischenÖsterreich und Böhmen ausbrach, wurde der zehnte Teil des Betrages der Weingärten vom Klerus, von den landesfürstlichen Städten und Märkten erhoben, aber nicht von den übrigen Untertanen. Die andern mussten eine bedeutende Kopfsteuer bezahlen; jeder ohne Unterschied die nämliche Summe. 58) 1338 im Juli und August zogen ungeheure Scharen von Heuschrecken nach Ungarn, Böhmen und Österreich, und fraßen alles ab, was sich auf den Feldern, Wiesen und Gärten an Gras oder Früchten vorfand; nur die Weinreben blieben verschont. Nach den Annalen von Garsten kamen große Züge derselben schon 1336 nach Steyr und in diese Gegenden. 59) Erst nach drei Jahren wurden sie durch die Witterung, Menschen und Vögel vertilgt. 58) Österreich unter H. Albrecht dem Lahmen, von Franz Kurz S. 90 59) L. c. S. 155.
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