Statuten der Pfandleihanstalt Steyr

6 Art. 14. In der General-Versammlung führt der Präsident des Verwaltungsrates oder der Vize-Präsident, in deren Verhin– derung aber ein durch den Verwaltungsrat hiezu bezeichnetes Mitglied desselben den Vorsitz. Der Vorsitzende bestimmt die Ordnung der zu verhandeln– den Gegenstände, leitet die Verhandlung und veranlasst die .Abstimmung. Art. 15. Zur Beschlussfähigkeit der General- Versammlung ist es erforderlich, dass in derselben wenigstens 15 Mitglieder .an– wesend und diese mindestens 20 Stimmen abzugeben berech– tigt seien. In. Ermanglung dieser Zahl findet eine neue Einberufung statt, jedoch mit dem Programm der vertagten. In der neuerlich berufenen Versamrnl ung können auch von weniger als 15 Mitgliedern und durch weniger als 20 Stimmen gültige Beschlüsse gefasst werden. Hierauf ist in der Ein– berufungs-Kundmachung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Art. 16. Die Beschlüsse der General-Versammlung werden in der Regel nach absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei gleichen Stimmen wird j ene Meinung zum Beschluss erhoben, welcher der Vorsitzende beigetreten ist. Arj;. 17. Alle Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung mittelst Stimmzettel, wenn sie nicht über vorausgeg-angenen Antrag mit Akklamation e1folgt sind. Wird bei einer Wahl infolge der ersten Abstimmmg die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so wird dieselbe wiederholt. Ergibt sich auch dann k_eine absolute Majorität, so werden jene Mitglieder, welche bei der zweiten Wahl die meistei1 Stimmen erhielten, und zwar in der doppelten An– zahl der noch zu wählenden Mitglieder in die engere Wahl gebracht. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los. Art. 18. Die statutenmässig gefassten Beschlüsse ·der General– Versammlung sind für alle Aktionäre bindend. Über die

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