Statuten der Pfandleihanstalt Steyr

5 A. Die Gen eral-Vcrsamrnluug. Art. 10. In der Regel wird jährlich, und zwar in den ersten vier Monaten des J ahres, eine ordentliche General-Versammlung abgehalten, doch müssen auch ausserordentliche General-Ver– sammlungen einberufen werden, wenn dieses von einer. General– Versammlnng oder vom Verwaltungsrate mit einer Mehrheit von zwei Dritteilen seiner Stimmen beschlossen oder von wenigstens zwanzig stimmberechtigten Aktionären schriftlich beim Verwaltungsrate unter Angabe der Gründo in ·Antrag gebi·acht wird. Art. 11. Die Einberufung zu einer Generalversammlung, diese mag eine ordentliche oder ausserordentliche sein, geschieht durch den Verwaltungsrat mittelst einer zwei Wochen vor dem Ver– sammhmgstage erfolgenden Veröffentlichung in den drei im Arti'kel 4 genannten Lokalblättern, durch welche der Zweck der Einberufung und die Gegenstände der V-erhandlung ihrem wesentlichen Inhalte nach bekannt zu geben sind. Art. 12. An einer General-Versammlung können · alle ·Aktionäre teilnehmen, welche Eigentümer von' wenigstens fünf Aktion sind: und diese wenigstens acht Tage vor dem für die Vei:samm– lung festgesetzten Tage bei der Anstalt hinterlegt haben. J e fünf Aktien geben das Recht auf euie Stimme, jedoch kann niemand mehr -als sechs Stimmen in sich vereinigen. Art. 13. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben, doch können Pflegebefohlene und juristische Personen durch ihre gesetzlichen und beziehungsweise statutarischen Vfnireter, Frauen durch Bevollmächtigte repräsentiei-t werden, wenn diese Veiireter auch nicht selbst Aktionäre sind. Den Aktionären, welche auf die oben erwähnte Art ihr Stimmrecht nachgewiesen haben, werden Legitimationskarten mit der An– gabe der von ihnen vei-tretonen Aktien und der Zahl der ihnen gebührenden Stimmen unentgeltlich erfolgt.

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