Statuten der Pfandleihanstalt Steyr

4 anzuzeigen und in den Statuten durch Änderung der den Stand des Aktienkapitales betreffenden Bestimmungen zum Ausdrucke zu bringen. - Die Modalitäten der Begebung der neu zu emittierenden Aktien, insbesondere die Höhe des Begebungkurses, sind von der Generalversammlung zu beschliessen. Die Generalver– sammlung kann im einzelnen Falle die Beschlussfassung auch dem Verwaltungsrate übertragen. Neue Aktien dürfen keinesfalls unter Pari begeben werden. Der Begebungskurs ist j eweils derart ZU wählen, d,i,ss der anlässlich der neuen Emission von Aktien erzielbare Er– lös möglichst unverkürzt der Aktiengesellschaft zugeführt wird. Dieser Mehrerlös darf zu einer Dividendenzahlung nicht ver– wendet werden. Art. 6. Die Aktien werden nach dem diesen Statuten•beigefügten Formulare A auf den Inhaber lautend ausgestellt. J ecle Aktie ist mit auf den Überbringer lautenden Kupons - Fonnulare B und einem Talon (Formulare C) versehen und ist Firma– mässig zu zeichnen. Art. 7. Jeder Akt~onär ist im Verhältnisse seines Aktienbesitzes Miteigentümer an dem gesamten Vennögen der Gesellschaft und nimmt nach Massgabe der Statuten Teil a~ Gewinne. Art. 8. Das gesamte Vermögen dP.r Gesellschaft haftet für alle Verbindlichke.iten derselben gegen dritte Personen. Kein Aktionär kann als solcher zu einer Zahlung über den N omi.nalwert seiner Aktien verhalten werden. Organi s ieruug und Verwalt ung. Art. 9. Die Geschäfte der Gesellschaft werden geführt : a) durch die General-Versammlung der Aktionäre; l1 ) durch den Verwaltungsrat ; c) durch die Direktion. Als Hilfsorgane unterstehen denselben die erforderliche Anzahl von Beamten.

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