Statuten der Pfandleihanstalt Steyr

I 14 Pfänder nach Berichtigung ihrer Schuld an das Versatz– amt hinausbezahlt werden, endlich d) auch diejenigen Urkunden, welche der Schuldner, wenn der Pfandschein in Verlust geraten ist, zm Zurücker– langnng des Pfandes oder des nach Tilgung der Schuld erübrigenden Kaufpreises desselben bei der Leihanstalt beizubringen hat. Aufsicht der Staatsverwaltung. Art. 44. Die Staatsverwaltung kann die Aufsicht über die Be– obachtung der Statuten durch einen landesfürstlichen Kom– missär üben. Derselbe ist berechtigt, in die Geschäftsge– barnng · der Anstalt, in die Rechmmgen und Urkm1den der– selben Einsicht zu nehmen, den Gimeral-Versammhmgen und den· Sitzungen des Verwaltungsrates, sowie jenen der Direktion beizuwohnen. Über einen vom landfürstlichen Kommissär sistierten Beschluss des Verwaltungsrates oder der General– Versanm1lung ist die Entscheidung der Staatsverwaltung ein– zuholen, vor deren Einlangen derselbe nicht in Ausführung gebracht werden darf. Art. 45. Die Besorgung der Geschäfte obliegt dem Verwaltnngs– rate und ist o-emäss einer von der Generalversammlung zu bestimmenden Geschäftsordnung durchznführen. Z. 485. Vorstehende Statuten, welche an Stelle der von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei über b. o. Ermächtigung unterm 17. Februar 1875, Z. 1136, bestätigten Statuten treten, werden genehmigt. Wien, am 5. Februar 1908. (L. S.) Für den k. k. Minister des Innern: • Haerdtl m. p.

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