Statuten der Pfandleihanstalt Steyr
13 30 Jahren, von der staatlichen Genehmigung dieser Statuten an gerechnet, aufzulösen, wenn nicht eine Verlängerung der Dauer von der General-Versammlung beschlossen und von der Staats– verwaltung bewilligt wird. Die Frage, ob das Ansuchen um die Verlängerung an die Staatsverwaltung zu stellen sei, muss spätestens im vorletzten Jahre der Konzessionsdauer der General-Versammlung vorgelegt werden. Art. 41. Sollte die Hälfte des Gesellschafts-Kapitales verloren ge– gangen sein, so kann die Auflösung der Gesellschaft von der sofort einzuberufenden General-Versammlung auch vor Ablauf obiger Frist beschlossen werden. Sollte ausser diesem Falle die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der statutenmässigen Dauer beschlossen werden wollen, so ist ein derlei Beschluss nur dann rechtsgültig, wenn bei der General-Versammlung wenigstens drei Fünftel sämt– licher Aktien vertreten sind, und zwei Dritteile der abge– gebenen Stimmen sich für die Auflösung erklären. Art. 42. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft hat die General– Versammlung über die Art der Liquidation zu beschliessen und die Liquidatoren zu wählen. Besondere Begünstigungen der Pfandteih-.Anstalt. Art. 43. Der Pfandleihanstalt stehen jene Rechte, welche zufolge a. h. Entschliessung vom 20. Dezember 1842 nach dem Kundmachungs-Patente zum Gesetze vom 9. Februar 1850, Abt VII, den Versatzämtern lilld Pfandleihanstalten gewährt sind, ebenfalls zu, so lange im Wege der Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt wird. Es sind sonach stempelfrei zu behandeln : a) Die Pfandscheine oder Versatzzettel, /1) die Protokolle über die Veräusserung der ·verfallenen Pfänder, c) die Quittungen der Parteien über jene Beträge, welche ihnen von dem Erlöse für die verfallenen und veräusserten
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