Statuten der Pfandleihanstalt Steyr

12 hiervon 10¼ erhält, während über die Verwendung des Restes nach Vorschlag ·des Verwaltungsrates die Generalversammlung entscheidet. Art. 36. Die Auszahlung der Dividende und Superdividende findet jährlich 8 Tage nach der ordentlichen General-Versammlung statt. Dividenden und Superdividenden, · welclffl binnen drei Jahren von dem Verfallstage nicht behoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Art. 37. . Der Reservefond, welcher Eigentum der Gesellschaft ist, wird so lange durch die im Art. 35 bestimmten Zuflüsse ver– mehrt, bis er 20¼ des Nominalwertes d~r emittierten Aktien erreicht. Art. 38. Wenn die Dividende in einem Jahre nicht 4 ¼ des von den .Aktionären eingezahlten Kapitales betragen sollte, so kann über Beschluss der Generalversammlung die Ergänzung der– selben bis zu dieser Höhe aus dem Reservefonde vorschuss– weise geschehen. Derlei Vorschüsse sind jedoch in den nächsten besseren Jahren dem Reservefonde wieder zu ersetzen a½er nur bis zur Höhe von 20°/ 0 des Nominalwertes der emittierten Aktien. Gerichtsstand. Art. 39. Streitigkeiten, welche sich aus dem Gesellschafts-Ver– hältnisse zwischen den Aktionären und den statutenmässigen Organen der Gesellschaft, oder zwischen den letzteren unter– einander, oder welche sich zwischen der Gesellschaft und dritten Personen aus statutenmässigen Geschäften der Gesell– schaft ergeben, werden im Sinne aer §§ 577 ff des Gesetzes vom 1. August 1895, Zl. 113, R..-G.-B. durch ein Schieds– gericht entschieden. Auflösung, Liquidation. Art. 40. Die Gesellschaft hat sich ausserdem den im Art. 242 H.- G.-B. sub. 3 und 4 normierten Fällen nach Ablauf von

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