Statuten der Pfandleihanstalt Steyr

11 Art. 31. Die Direktion zeichnet die Firma der Pfandleihanstalt in Stadt Steyr. Zur Gültigkeit der Zeichnung ist unter den geschriebenen oder gedruckten Worten "Pfandleihanstalt in Stadt Steyr " die eigenhändige F ertigung von zwei Mitgliedern der Direktion oder jene eines Mitgliedes der Direktion und die Mitfertigung eines mit der Prokura versehenen Gesellschafts– Beaniten erforderlich, welch letzterer stets mit einem die er- haltene Prokura andeutenden Zusatze zu zeiclmen hat. . Die Unterschriften müssen in gesetzlicher Weise proto– kolliert sein. ATt. 32. Durch die von der Direktion geschlossenen Rechtsge– schäfte wird die Pfandleihanstalt berechtigt und verpflichtet. Bilanz, Gewinnverteilung, Ueservefond. Art. 33. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, welches mit dem Kalenderj ahre zusammenfällt, wird durch die Direktion ein allgemeines Inventar der Aktiven und Passiven der Gesell– sGhaft aufg·estellt, und die Bilanz nach den Grundsätzen ordentlicher kaufmännischer Gebarung errichtet. Art. 34. Die von der Direktion aufgestellten und vom Verwaltrn1gs– rate geprüften Rechnungen und die Jahresbilanz sind dem Revisions-Ausschusse zur Prüfung, sohin der General-Ver– sammlung zur Genehmigm1g und Erteilung des Absolutoriums vorzulegen. Art. 35. Der Gewinn der Gesellschaft besteht aus den nach Ab– zug aller Kosten sich ergebenden Reinerträgnissen. Von dem Gewinne werden vor allem mindestens zwei Prozent in den Reservefond einbezogen. Von dem nach Abzug obigen Betrages verbleibenden Reingewinne worden 4 ¼ auf das eing·ezahlte Grundkapital an die Aktionäre als Dividende verteilt. Der dann noch ver– bleib•ende Gewinn wird so verteilt, dass · der Verwaltungsrat

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