Statuten der Pfandleihanstalt Steyr

10 7. er beschliesst über die Art der fruchtbringenden Ver– wendung der disponiblen Kapitalien ; 8. er entscheidet über _Beschwerden, welche gegen die Ge– schäftsführung der Direktion oder der Beamten vorkommen ; 9. er stellt an die General-Versammlung den Antrag über die Höhe der auf die einzelnen Aktien entfallende Dividende ; 10. er stellt an die General-Versammlnng Anträge auf Ver– mehrung des Aktienkapitals unter sofortiger voller oder sukzessiver Einzahlung auf die neue Aktien-Emission, auf Veränderung der Statuten, auf Verlängerung der Dauer der Gesellschaft oder auf ihre Auflösung vor der bestimmten Zeit ; 11. er hat die · statutenmässige Gebarung der Anstalt zu überwachen. Art. 27. Zur Beschlussfähigkeit des Verwalttmgsrates ist die An – wes~nheit von mindestens fünf Mitgliedern desselben erforder– lich. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei gleichen Stimmen wird jene Meinung zum Be– schluss erhoben, welcher der :Vorsitzende beigetreten ist. Art. 28. Der Verwaltungsrat versammelt sich so oft, als es die · Angelegenheiten der Anstalt erfordern. Über seine Verhand– lungen werden Protokolle geführt, welche von dem Vorsitzenden und · einem Mitgliede .m unterzeichnen sind. C. Die Direktion. Art. 29. Die Direktion besteht aus drei Mitgliedern . Dieselben werden vom Verwaltungsrate aus dessen Mitte gewählt. Unter den gewählten Mitgliedern muss sich wenigstens ein Mitglied des Präsidiums befinden, welches auch in der Direktion den Vorsitz führt. Ast. 30. Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft im Sinne der Ärt. 227-241 H. G. B. und besorgt in Gemein– schaft mit dem leitenden Beamten die unmittelbare Leitung der Geschäfte der Anstalt.

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