Statuten der Pfandleihanstalt Steyr
9 wählbar. Sollte eine Stelle vor Ablauf der zwei Jahre in Erledigllllg kommen, so hat der Verwaltuugsrat einen Ersatz– mann aus den Aktionären zu wählen. Art. 24. Sollten in der Folge im Laufe eines Jahres die Stellen von mehr als einem Mitgliede des Verwaltungsrates in Er– ledigung kommen, und die nächste General-Versammlung nicht früher als nach drei Monaten stattfinden, so sind die er– ledigten Stellen von dem Verwaltungsrate provisorisch zu be– setzen. Art. 25. An der Spitze des Verwaltungsrates steht ein von den Mitgliedern des Verwalttmgsrates aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit für die Dauer eines Jahres gewählter Präsident. Für Ver]tinderungsfälle wird demselpen ein auf gleiche Weise gewählter Vize-Präsident beigegeben. Sowohl der frä– sident als der Vize-Präsident sind nach Ablauf des Jahres wieder wählbar. Art. 26. Der Verwaltungsrat ist mit der obersten Leittmg und Verwalttmg der Anstalt betraut. Er berät und enfa,cheidet in allen nicht der General-Versammlung vorbehaltenen oder der Direktion zugewiesenen Angelegenheiten. Insbesondere sind demselben folgende Angelegenheiten zugewiesen : 1. Er wählt den Präsidenten und den Vize-Präsidenten; 2. er wählt die Mitglieder der Direktion und bestimmt die Bezüge derselben ; 3. er bestimmt den Gehalt und die übrigen Bezüge der Beamten und Diener der Anstalt ; 4. er ernel'lnt sämtliche Beamte und Diener der Anstalt und hat auch das Recht, deren Entlassung zu verfügen ; 5. er beschliesst, auf welche statutenmässige Geschäftszweige sich die Tätigkeit der Anstalt zu erstrecken hat, und be– stimmt die Höhe der zu jedem dieser Geschäftszweige zu verwendenden Kapitalien ; 6. er bestimmt innerhalb der Grenzen der Statuten die Höhe des Zinsfusses, zu dem die Geld-Darlehen zu gewähren sind, und die Höhe der Gebühren;
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