Statuten der Pfandleihanstalt Steyr

8 eingebracht worden sind. Werden solche in der gedachten Art unterstützte Anträge erst in der General– Versammlung selbst eingebracht, so sind dieselben erst in einer künftigen General-Versammlung zur Verhandlung zu bringen. q) Sie ist berechtigt, zur Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände ihres Wirkungskreises die Einberufung einer ausserordentlichen General-Versammlung zu be– schliess'en. B. Der Verwaltungsrat. Art. 20. Der Verwaltungsrat besteht aus 6 Mitgliedern, die sämt– lich in_Stadt Steyr oder "dessen Umgebung ihren Sitz haben. Art. 21. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat binnen 8 Tagen nach seiner Erwählung fünf Stück Aktien der Gesellschaft bei der Anstalt für die Dauer seiner .Funktion zu hinterlegen. Erst wenn dies geschehen ist, kann es seine Funktion antreten. Art. . 22. Das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsrates dauert in der Regel zwei Jahre. Jedes Jahr treten drei Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Amtsdauer aus. Die zum Austritte Bestimmten können jedoch wieder gewählt werden. Ein durch Ersatzwahl in den Verwaltungsrat berufenes Mitglied tritt rücksichtli~h ·der pauer seiner Funktion an die Stelle jenes Mitgliedes, das Zll ersetzen es berufen ist. Art. 23. Auch schon der erste Verwaltungsrat hat aus 6 Mit– gliedern zu bestehen, und ist in einer einzuberufenden -General– Versammlung zu wählen, und wird dessen Funktionsdauer auf zwei Jahre festgesetzt. Nach -Ablauf von zwei Jahren ist durch aas Los der Turnus zu bestimmen, nach welchem jährlich drei Mitglieder auszutreten haben. Die zum Austritte Bestimmten sind wieder

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