Die Gewerken im Bannkreise des Steirischen Erzberges

42 A. Die Freiherren und Grafen Egger. Kehren wir nun zunächst zu Ferdinand Max. dem Stammvater der Graten und Freiherren v. Egger, zurück. Zu Leoben am 4. Oktober 1693 geboren, trat er in landesfürstliche Dienste und wurde Hofkammerrat in Graz. In erster Ehe war er mit einer Leobnerin, Cacilia v. Mulzheim, vermählt, der einzigen Tochter des kaiserl. Rauheisen-Beschreibers zu Leoben, Max v. Mulzheim, und der Cäcilie Renata, geb. Haltmayer. Nach ihrem Tode heiratete er am 24. Oktober 1730 zu Graz die Maria Anna, geb. v. Catharin, Witwe nach dem Doktor der Rechte Georg Paul Haller. Maria Anna war die Enkelin jener Rosina Egger, einer Tante des Josef Max, die den Leopold v. Prinsberg geehelicht hatte: ihr Vater, Doktor Leopold v. Catharin, aus einer den nobiles rurales zugehörigen Familie des Nonnsberges, war Hof- und Schrannenadvokat in Graz und hatte die Maria Theresia v. Prinsberg. Tochter des Leopold v. Prinsberg, zur Frau. Ferdinand Max übernahm bereits 1730 den Kärntner Besitz, und nach dem Tode seines Onkels Paul im Jänner 1733 auch das Radwerk Nr. 7 in Vordernberg. Da die für beide Bergorte Vordernberg und Innerberg (Eisen­ erz) erlassene Amtsordnung den Rückenbesitz der Radwerke vorschrieb, so mußte Ferdinand Max, wenn er nicht in Vordernberg seinen Wohnsitz nehmen wollte, sich eine Ausnahme erwirken, die ihm der Landesfürst auch 1736 erteilte. Diese Ausnahme wurde nur selten gewährt; die Radgewerken v. Monsperg und Stanzinger v. Gullingstein hatten sich einige Jahre vorher darum vergeblich beworben. In diesem Jahre, und zwar anläßlich der Erwähnung der „kaiserlichen Spezial-Erlaubnis“, wird Ferdinand Max ausdrücklich als „von Egger“ im Vordernberger Ratsprotokolle an­ geführt. Da die adelige Eigenschaft desselben mangels einer bekannten Verleihung bisher zweifelhaft schien, dürfte es am Platze sein, hier etwas näher hierauf einzu­ gehen. Die Bezeichnung adeliger Personen mit dem Worte „von“ war zu jener Zeit nur dann üblich, wenn sich der Betreffende von einem Besitze nannte, ein Prädikat führte, oder ausdrücklich mit der Denomination „von“ geadelt wurde. Diese letzt­ angeführte Art der ausdrücklichen Verleihung des Wortes „von“ beginnt erst all­ mählich zu Ende des 17. Jahrhunderts, wird dann gegen Ende des 18. Jahrhunderts allgemein und führte endlich dazu, das Wort „von“ als Adelsbezeichnung schlecht­ weg anzusehen1). Für die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts läßt diese Benennung vermuten, daß Ferdinand Max Egger eine Adelsverleihung mit der Denomination „v. Egger“ erhalten hat, was für ihn als i. ö. Hofkammerrat wohl nicht schwer zu erreichen war. Anderenfalls würde er in dem erwähnten Ratsprotokoll trotz einer vorliegenden Adelsverleihung sicher nicht mit „von Egger“ angeführt werden. Man hatte eben damals noch so viel Sprachgefühl, daß man das „von“ nur bei Orts- Namen oder ihnen nachgebildeten Prädikaten anwendete. Sei dem übrigens wie immer, als adelig galt Ferdinand Max, denn 1751 wurde er unter die Land­ stände von Kärnten und ein Jahr darauf unter jene von Steiermark aufge­ nommen. Er hatte den Besitz in Kärnten durch die Herrschaft Wullroß im Gurk- 4) Die allgemeine Zuerkeimung des Rechtes, das Wort „von“ als Adelsbezeichnung vor den Familiennamen zu setzen, erfolgte durch einen Reichsdeputations-Hauptschluß des Jahres 1803.

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