Die Gewerken im Bannkreise des Steirischen Erzberges

281 und sieh dann in Steyr niederließ, wo er bis zu seinem 1526 erfolgten Tode wiederholt die Würde des Bürgermeisters bekleidete. Von den Söhnen Lorenz Schachners übernahm Hans das Vordernberger Badwerk, in dessen Besitz er bis 1554 erscheint, worauf es an Marx (Marcus) Spät überging. Hans Schaehner er­ baute i. J. 1551 das Herrenhaus am Freigute Löwenhof, früher Lebenhube ge­ nannt, so wie es bis auf unsere Tage erhalten blieb. Der landtätliche Freisitz Löwenhof war ein in sich völlig abgeschlossenes Gut mit dem vorerwähnten Herren­ hause, dem Schmelzofen (Blahaus) des Badwerkes Nr. 14, Pferde- und Binder­ stallungen sowie drei Arbeiterhäusern. Der vollkommen arrondierte Gutsbesitz um­ faßte 24 Joch Wiesen und 80 Joch Wald1). Die Heirat Lorenz Schachners mit einer Steyrer Patrizierstochter brachte die Familie in engere Berührung mit dem Innerberger Eisenwesen, die auch zum Erwerbe Das Rathaus in Vordernberg, einst Ansitz der Schaehner. eines Badwerkes in Eisenerz durch Lorenz’ Sohn Peter führte. Dieser erscheint 1545 als Innerberger Badmeister und muß kurz vor 1580 gestorben sein, da in diesem Jahre Gerhaben der Peter Schachnerschen Erben als Sachwalter auftreten Peter hatte seine Frau ebenfalls aus den Batsgeschlechtern der alten Eisenstadt an der Enns genommen und Margarethe, die Tochter des Batsbürgers Colman Dorninger und der Martha Trodl, heimgeführt. Auch Anna Schaehner war der Familientradition treu geblieben und hatte Hans Straßer, Bürgermeister in Steyr, geehelieht. Dieser hatte bald nach 1530 das große Kölnpecksche Handelshaus in Steyr übernommen, als sich Annas Onkel Nikolaus Kölnpeck auf sein Schloß Sallaberg zurückzog und unter die Landstände ging. — Anna Schaehner, verehelichte Straßer, wurde die Stammutter der Straßer v. Gleiß. Mit Peters ungenannten Erben setzen die Nachrichten über die Schaehner 1580 aus.......... >) Eine Abbildung des „Freisitzes Löwenhof“ mit dem alten Schmelzofen des Radwerkes Nr. 14 findet sich beim Artikel über die Familie Egger v. Eggenwald.

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