wert, aber sie kann nicht zur Veränderung der Disposition oder der Dekoration von Bauwerken führen. Innerhalb dieser Grenzen müssen Adaptierungen geplant und bewilligt werden, die durch die Weiterentwicklung von Nutzung und Gebrauch nötig werden. Art. 6. Die Erhaltung eines Denkmals hat die seiner Umgebung imd die des Maßstabes mitzuumfassen. Wenn die traditionelle Umgebung vorhanden ist, muß sie erhalten werden, und jede neue Baumaßnahme, jeder Abbruch, jede Umgestaltung, die dazu führen kann, die Maßverhältnisse oder etwa das Zu sammenwirken der Farben zu stören, wird zu verbieten sein. Art. 7. Das Denlrmal ist mit seiner Geschichte, deren Zeuge es darstellt, sowie mit der Umgebrmg, in der es sich befindet, untrennbar verbunden. Dementsprechend ist eine Verschie bung des ganzen Objektes oder eines Teiles desselben nur zu dulden, wenn die Erhaltung des Denkmals dies unbedingt erfordert oder bedeutende nationale sowie internationale Interessen dies rechtfertigen. Art. 8. Werke der Bildhauerei, der Malerei und des Kunst gewerbes, die einen festen Bestandteil eines Baudenkmals bilden, können von ihm nur getrennt werden, wenn diese Maßnahme die einzige Möglichkeit darstellt, um ihre Erhaltung zu gewährleisten. Restaubiebung Art. 9. Der Restam'ierung kommt immer der Charakter einer ausnahmsweisen Maßnahme zu. Ihr Ziel ist es, die ästhetischen und historischen Werte zu erhalten und aufzudecken. Sie gründet sich auf die Respektierung des alten Originalbestands und auf authentische Urkunden. Sie findet dort ihre Grenze, wo die Hypothese beginnt: Dort, wo es sich um hypothetische Rekonstruktionen handelt, wird jedes Ergänzungswerk, das aus ästhetischen oder technischen Gründen unumgänglich notwendig wurde, zu den architektonischen Kompositionen zu zählen sein und den Charakter unserer Zeit aufzuweisen haben. Vor Inangriffnahme und während der Restaurierung werden stets kunstwissenschaftliche und historische Untersuchungen anzustellen sein. Art. 10. Wenn sich die traditionellen technischen Verfahren als unzutreffend herausstellen, kann die Restaurierung eines Denkmals sichergestellt werden, indem alle modernen Konser vierungsverfahren und alle modernen technischen Maßnahmen eingesetzt werden, deren Wirksamkeit durch naturwissen schaftliche Erkenntnisse bewiesen und durch praktische Er fahrung garantiert ist. Art. 11. Der Anteil jeder Zeit am Entstehen eines Baudenk mals muß respektiert werden. Die Stilreinheit ist keinesfalls eines der im Zuge der Restaurierung anzustrebenden Ziele. Wenn ein Bauwerk verschiedene übereinanderliegende Zu stände aufweist, ist eine Aufdeckung verdeckter Zustände nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die zu entfernenden Elemente nur von geringer Bedeutung sind, weim die aufzu deckenden Bestände ein Zeugnis von hervorragendem histo rischem, wissenschaftlichem oder ästhetischem Wert dar stellen und wenn ihr Erhaltungszustand als ausreichend ange sehen werden kann. Das Urteil über den Wert der in Frage stehenden Elemente rmd die Entscheidung über die zu ent fernenden Teile können nicht allein vom Verfasser des Pro jektes stammen. Art. 12. Die Elemente, welche dazu bestimmt sind, fehlende Teile zu ersetzen, müssen sich dem Ganzen harmonisch ein gliedern, aber dennoch vom Originalbestand unterscheidbar sein, damit die Restaurierung den Wert des Denkmals als Kunst- und Geschichtsdokument nicht verfälscht. Art. 13. Hinzufügungen können nur geduldet werden, soweit sie alle interessanten Bauteile des Denkmals, seinen traditio nellen Rahmen, die Harmonie seiner Komposition und seine Beziehungen zm' Umgebung respektieren. Denkmalgebiete Art. 14. Die Denkmalgebiete müssen Gegenstand besonderer Pflege sein, damit ihre Integrität, ihre funktionelle Erneuerung, ihre Anpassung und Wiederbelebung gesichert werden können. Die Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten sind so durch zuführen, daß sie eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze der vorstehenden Artikel darstellen. Gbabunqen Art. 15. Ausgrabungen müssen nach wissenschaftlichen Richt linien und nach der 1956 von der UNESCO angenommenen ,,Empfehlung" ausgeführt werden, welche die internationalen Grundsätze bei archäologischen Grabungen festlegt. Die Erschließung der Ruinen sowie die Erhaltungs- und dauernden Pflegemaßnahmen von Architekturteilen rmd auf gedeckten Objekten sind zu gewährleisten. Darüber hinaus werden alle Initiativen ergriffen werden, um ein leichteres Verständnis der aufgedeckten Denkmäler zu ermöglichen, ohne daß deshalb ihrer Bedeutung jemals Abbruch getan wird. Jede Rekonstruktionsarbeit soll jedoch von vornherein aus geschlossen sein. Nur die Anastylose kann ins Auge gefaßt werden, das heißt eine neuerliche Zusammenfügung von aus dem Zusammenhang gelösten Bestandteilen. Teile, die zur Integration solcher Elemente nötig sind — sie sind auf das Mini mum zu beschränken, welches die Erhaltung des Denkmales und die Kontinuität seiner Formen gewährleistet -, werden immer als solche erkennbar zu gestalten sein. Dokumentation und Veröffentlichung Art. 16. Die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Grabungs arbeiten werden stets mit der Erstellung einer exakten Doku mentation Hand in Hand zu gehen haben. Diese Dokumen tation wird Berichte über Untersuchungen, Beurteilungen und Illustrationen in Form von Zeichnungen und Lichtbildern um fassen. Alle Abschnitte der Arbeit für die Freilegung, die Bestandssicherung, die Zusammenfügung und Integration sowie alle im Zuge der Arbeiten festgestellten technischen und formalen Einzelheiten werden zu verzeichnen sein. Diese Dokumentation wird in Archiven einer öffentlichen Organi sation hinterlegt und den Forschern zur Verfügung gestellt werden. Eine Veröffentlichung dieses Materials wird empfohlen.
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