AKTUELLE DENKMALPFLEGE: ALTSTADTERNEUERUNG Unter dem Druck der Notwendigkeil, vom Schutz des Einzelmonumentes zur Erfassung und Erhaltung der architektonischen und städtebaulichen Ensembles zu gelangen, bemühen sich die öffentlichen Organisationen der Denkmalpflege so ziemlich auf der ganzen Welt — soweit nicht, wie etwa in Frankreich, schon Lösungen gefunden wurden Ausgangs- oder Anhaltspunkte zu gewinnen, die den Weg zum, Ziel, also zur Erhaltung der historischen Bausubstanz im weitesten Sinn, sichern können. Der bedeutendste Gewinn, der sich bisher in Österreich ergeben hat und den die staatliche Denkmalpflege mit Genugtuung und dankbar verzeichnet, liegt wohl darin, daß die Überlegungen, zu denen, unabhängig von rein denkmalpßegerischen Gesichtspunkten, Fachleute der Planung und öffentlichen Verwaltung gelangt sind, in eine positive Einstellung zur Frage der historischen Stadtkerne einmündeten. Dieses Ergebnis entlastet die Denkmalpßege von einer Verantwortung, die sie ohne geeignete rechtliche oder gar finanzielle Grundlagen jahrzehntelang nolens volens hat tragen müsse,n, und weist ihr innerhalb eines umfangreichen Komplexes an fachlichen, rechtlichen und materiellen Kompetenzen nun jenen Bereich zu, in welchem sie, gemäß den ihr von der Öffentlichkeit übertragenen Aufgaben, tatsächlich kom'petent ist. Bereichert wird der Gewinn durch die nun allgemein gewordene Einsicht, daß der Denkmalcharakter sich nicht auf ein einzelnes Objekt beschränken dürfe, sondern daß er sich auch auf eine Vielzahl von historischen Objekten, die sich an einem Ort zu einem Ganzen, zu einer höheren Einheit zusammenschließen, erstrecken müsse. Dies bedeutet, daß die Forderung, die schon in den Entwürfen zu einem österreichischen Denkmalschutzgesetz im 19. Jahrhundert gestellt worden war, nämlich auch ein Stadtbild oder ein Stadt viertel als Denkmal behandeln zu können, sich nun, wenn auch verspätet, aus den Umständen heraus und ohne gesetzlichen Druck wenigstens bei den Instanzen durchgesetzt hat, die sich für die Zukunft unserer Städte, Märkte und Dörfer verantwortlich fühlen. Ihren ersten gesetzlichen Niederschlag hat diese Auffassung im Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1967^, aber auch im Wohnbauförderungsgesetz 1968 gefunden. Ist es der österreichischen bundesstaatlichen Denkmalpflege zur Zeit noch versagt, in der Begründung des Bescheides, der die Stellung eines Hauses unter Denkmalschutz bewirkt, auf die Bedetitung einzugehen, welche es etwa für Erscheinung und Charakter einer Straße, eines Platzes oder eines ganzen Ortsbildes besitzt, so gewährt die neue Einschätzung der Sachlage, die zum Begriff der Schutzzone gelangt ist, immerhin die Aussicht, daß derartige, auf das Ganze einer Siedlung bezogene Kriterien künftighin berücksichtigt werden können. Jedenfalls wird die staatliche Denkmalpflege durch den Wandel der Auffassung in die Lage versetzt, im Sinne ihrer Aufgaben und fachlichen Kompetenz jene Denkmäler einer übergeordneten Einheit (Straßen-, Ortsbilder, historische Stadtkerne und dergleichen) festzustellen, deren Erhaltung aus historischen, künst lerischen und kulturellen Gründen im Interesse der Öffentlichkeit wünschenswert ist. Damit ist es endlich möglich geworden, auch alle jene einzelnen Objekte miteinzuschließen, deren Denkmalcharakter nach dem geltenden Denkmalschutzgesetz nicht eindeutig ist^, die aber in ihrer Häufung an einer bestimmten Örtlichkeit ^ Landesgesetzblatt für das Land Salzburg, 15. Juli 1967, 18. Stück, Jg. 1967. ' B. G. El. 523 vom 25. September 1923.
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