Österreichische Zeitung für Kunst und Denkmalpflege

im Erdgeschoß vor. Von selten des Bundesdonkmalamtes bestand kein Einwand. Wenige Tage nach der Vorsprache wurde ohne Baubewilligung und ohne Vorlage eines Bauplanes mit umfangreichen Arbeiten, vor allem mit dem Abtragen der Gewölbe über dem Erdgeschoß - „weil diese einzustürzen drohton" - begonnen. Bei der nachträglich von der Bau behörde vorgenommenen Besichtigung stellte sich heraus, daß unter ,,Imbißstube" ein großer Saal mit flacher Decke zu verstehen sei und daß der Abbruch aller Gewölbe im Erd geschoß vorgesehen war, eine Maßnahme, die nach Ansicht eines zugezogenen Sachverständigen den Bestand des alten Hauses gefährden mußte. Der Sachlage entsprechend, wurde vom Magistrat die Einstellung der Arbeiten verfügt und das Einholen einer entsprechenden Baubcwilligung gefordert. Der ,,Selbsthilfe" des Hausherrn war somit ein Riegel vor geschoben. Bisher hatte sieh das alte Palais in so gutem Bauzustand befunden, daß man daran gedacht hatte, ein weiteres Stock werk aufsetzen und im Erdgeschoß große Durch- und Aus brüche vornehmen zu können. Nun, kaum zwei Monate nach Beginn der Arbeiten, wurde plötzlich die gefährliche Bau fälligkeit des Gebäudes ,,entdeckt" und im Hinblick auf diese das Bundesdenkmalamt um Aufhebung der Unterschutzstelhmg ersucht. Das Ansuchen wurde abgelehnt und einer der namhaftesten Statiker Österreichs beauftragt, den Bauzustand zu über prüfen. Er kam zu dem Schluß, daß der Bauzustand den Abbruch in keiner Weise rechtfertige, daß jedoch die vor genommenen Bauarbeiten - insbesondere die Aus- und Durchbrüche - eine Gefährdung des Hauses bildeten. Daraufhin erging noch im Sommer 1961 vom Magistrat der Bescheid, die zur Erhaltung des Gebäudes notwendigen iSicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Der Hausherr berief gegen diese Entscheidung an die Landes regierung und wandte sich überdies wegen der Ablehnung seines Ansuchens um Befreiung von den .Bestimmungen des Denkmalschutzes an das Bundesministerium für Unterricht. Beide Behörden lehnten die Berufung aus verständlichen Gründen ab, worauf der Hamsherr Beschwerde beim Ver waltungsgerichtshof führte. Ein salomonischer Hpruch des hohen Senats besiegelte schließlich das Schicksal des alten Hauses: In ein und dem selben Erkenntnis wurde zwar die Unterschutzstellung als zu Recht bestehend anerkannt, gleichzeitig jedoch wurden die vom Magistrat vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes aufgehoben. Denkmalschutz ohne Sicherungsmaßnahmen!!! Die logische und unausbleibliche Folge ist die nun erteilte Abbruchbewilligung! Für den Neubau einigte man sieh schließlich auf einen Kompromiß: Dem Hausherrn wurde ein zusätzliches Geschoß unter der Auflage zugestanden, die jetzige Bauliöhe um nicht mehr als etwa 1 m zu überschreiten und alle Architektur formen des alten Hauses - zum Großteil als Originalstücke - für den Neubau zu übernehmen. Ich wurde vom Bundes denkmalamt als Architekt mit dem Auftrag betraut, die ent sprechende Fassadenlösung auszuarbeiten. Der Entwurf entspricht im wesentlichen der alten Fassade, lediglich die Höhen, insbesondere die der Mauerflächen zwischen den Fenstern, wurden reduziert, um die notwendige Höhe für das dritte Obergeschoß zu gewinnen (Abb. 217). Dieses ist als eine Art ,,Dienergeschoß" knapp unter dem Hauptgesims vorgesehen; leider war aus Beliehtungsgründon die in analogen Fällen übliche AnoT'dnung sehr kleiner, meist liegender Fenster nicht möglich. Obwohl die Proportionen des alten Hauses somit nicht übernommen werden konnten, sind jene der neuen Fassade doch so getroffen, daß sie die Adaptierung des alten Originalilekors ohne weiteres und ohne Verschiebung des harmonischen Gleichgewichtes gestatten. Jedenfalls scheint mir die vorgeschlagene Lösung wesentlich besser zu sein als eine Art „Aufstockung" über dem Haupt gesims, die ursprünglich erwogen worden war, da auch in diesem Fall eine Reduktion der ursprünglichen Höhen im ersten und zweiten Obergeschoß wegen des eingefügten dritten Stockwerkes unvermeidlich gewesen und überdies eine nach trägliche Aufstockung vorgetäuscht worden wäre. Sicher sind gegen jede Lösung dieser Art, gegen jede Stil nachahmung viele Einwände möglich, nicht nur vom formalen Standpunkt, sondern viel entscheidendere, nämlich prin zipieller Natur. Aber .selbst die Gegner solchen ,,Machwerks" werden nach sachlicher Prüfung zugestehen müssen, daß sich an dieser ganz besonders wichtigen Stelle die vorgeschlagene Lösung besser in die vorhandene Platzwand einfügt als jede noch so gute moderne, vor allem aber - und dies war ent scheidend - bleibt das letzte Stück ,.historischen Ambientes" des Klagenfurter Hauptplatzes zumindest äußerlich als Einheit gewahrt. Diese kritischen Überlegungen sollen nicht ohne einen Vor schlag schließen, wie man es auf jeden Fall hätte besser machen können, wenn die entsprechenden rechtlichen Voraus setzungen gegeben gewesen wären^: Ein an so hervorragender Stelle stehendes und für das Stadt bild bedeutendes Baudenkmal wie das Palais Porcia sollte von der Öffentlichkeit gegen einen entsprechenden Kaufpreis im Enteignungsverfahren a.ngesprochen werden können, wenn der Eigentümer nicht in der Lage ist, das Gebäude in gutem Zustand zu erhalten. Es gibt schließlich in der Baugcsetzgebung auch Bestimmungen, rlie es ermöglichen, eine un bebaute oder nicht entsprechend verbaute Liegenschaft unter ganz bestimmten Bedingungen zu enteignen. Es wäre dann Aufgabe der enteignenden öffentlichen Körperschaft, das Baudenkmal unter Aufsicht des Bundesdenkrnalamtes oder durch einen vom Denkmalamt zu bezeichnenden Architekten restaurieren zu lassen. Um die öffentlichen Mittel nicht zu belasten, könnte man nach erfolgter Sanierung entweder das gesamte Objekt oder, falls nicht anders möglich, die Woh nungen, Büros und Geschäftslokale einzeln verkaufen. Die Praxis hat z. B. in Dänemark und England, wo dieses Ver fahren üblich ist*, gezeigt, daß große Nachfrage nach solchen sanierten alten Häusern, Wohnungen oder Geschäften besteht. Beim Palais Porcia in Klagenfurt hätte dieser ideale Weg allein schon wegen der optimalen Lage am Hauptplatz zum — sicher auch finanziellen - Erfolg geführt. A. Machatschek = Etwa ähnlich der ,,Loi Malraux" in Frankreich, siehe: H. Foramitti-P. Leisching, Wiederbelebung historischer Stadt viertel, Graz 1965. '* Ähnliche Möglichkeiten gibt es in Holland, Belgien und vor allem in größtem Umfang, auf Grunfl der ,.Loi Malraux", in Frankreich. 21 Denkmalpflege

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