Österreichische Zeitung für Kunst und Denkmalpflege

Schlösser und Burgen, die als Deutsches Eigentum GALTEN, und SONSTIGE GEFÄHRDETE ObJEKTE IN PRIVATBESITZ Während des zweiten Weltkriegs waren viele Schlösser ent eignet worden und sind so in den Besitz des Deutschen Reiches gekommen. Andere Burgen und Schlösser wurden von der deutschen Ansiedlungsgesellschaft aufgekauft, um Raum für jene Bauern zu schaffen, die umgesiedelt werden mußten, wie etwa im Waldviertel in Niederösterreich, wo ein großes Areal um Döllersheim für den Truppenübungsplatz geräumt werden mußte. Schließlich gab es Burgen und Schlösser im Besitz deutscher Staatsbürger, welche vorher die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besessen hatten. Bei der Besetzung im Jahre 1945 wurden alle diese Liegenschaften von der Besatzungsmacht als Deutsches Eigentum betrachtet und als sowjetisches Vermögen verwaltet. Durch den Staatsvertrag des Jahres 1955 ging das ehemalige Deutsche Eigentum in das Eigentum der Republik Österreich über. Die Verwaltung der betroffenen Burgen und Schlösser übernahm im Auftrag des IIS. Schloß Schwarzenau, Niederöstorreich; Saal mit Stuck decke im Nordturm (BDA, W. Wellek) Finanzministeriums vorerst die Landwirtsohaftskammer. Die Frage ihres weiteren Schicksals wurde nicht vom kulturellen, sondern vom wirtschaftlichen Standpunkt betrachtet, wobei die Reprivatisierung der zu den Schlössern gehörigen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften im Vordergrund des Interesses stand. Es ist heute müßig, darüber zu diskutieren, warum die wertvollsten Baudenkmale nicht in die Betreuung einer mit dem Bauwesen vertrauten staatlichen Stelle genom men worden sind. Der Antrag des Bundesdenkmalamtes an die österreichischen Stellen, nach der Übernahme (1955) für die Rettung der Baudenkmale aus ehemaligem Deutschem Eigen tum einen Betrag von 12,000.000.- Schilling zur Verfügung zu stellen, verhallte ungehört. Die Besatzungsmacht hatte sich kurz vorher bereit erklärt, die Dächer der in ihrer Verwaltung stehenden Burgen und Schlösser instand setzen zu lassen. Nun kann erfreulicherweise berichtet werden, daß für die meisten Burgen und Schlösser aus ehemaligem Deutschem Eigentum eine echt österreichische Lösung gefunden werden konnte, da sich herausstellte, daß die meisten Restitutions werber die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen und ihnen daher ihr Eigentum ausgefolgt werden mußte. In manchen Fällen waren die Eigentümer selbst bis zur Abwick lung des Verfahrens mit der Verwaltung betraut worden. So konnten schwer geschädigte Baudenkmale, wie Schloß Ernst brunn, Schloß Salaberg und manche andere, durch die Be mühungen des Eigentümers im letzten Augenblick gerettet werden. In einigen bedeutenden Fällen wurde jedoch keine rechtzeitige Lösung gefunden. Im Fall des Schlosses Schwarzenau, einer bedeutenden Re naissanceanlage im Waldviertel (Abb. 119) mit reicher barocker Kapelle und schön stuckierten Innenräumen (Abb. 118), waren alle landwirtschaftlichen Liegenschaften noch während des Krieges parzelliert und darauf kleine Bauerngüter für die aus dem Truppenübungsplatz ausgesiedelten Landwirte er richtet worden. Der Eigentümer des Schlosses mußte sich mit einer Geldsumme abfinden lassen, weil er nicht imstande war, die auf seinem Grundstück erfolgten Investitionen abzulösen. Er war natürlich auch nicht gewillt, das devastierte Schloß ohne Fundus zurückzunehmen. So wurde das Baudenkmal mit einer sehr kleinen Parzelle zum Verkauf ausgeschrieben und schließlich auch erworben, ohne daß freilich bis heute eine entsprechende Widmung gefunden worden wäre. Nicht jedes Schloß eignet sich für museale Zwecke und für den Fremdenverkehr. Schon die Aussiedlung der in einem Schloß untergebrachten Wohnparteien, die sich dort meist ohne Ver trag eingesiedelt haben, stößt auf Schwierigkeiten. Im Fall des Schlosses Schwarzenau wäre es wohl das richtige gewesen, auf den letzten Parzellen, die schließlich noch in der Nähe des Schlosses vorhanden waren, eine lärm- und rauchfreie Klein industrie anzusiedeln und das Schloß als Direktionsgebäude zu benützen. Es wäre damit dem Baudenkmal, aber auch der Bevölkerung der Umgebung gedient gewesen. Zu den am schwersten betroffenen Baudenkmälern in deut schem Eigentum gehören die Burgen Plankenstein (Abb. 120) und Schallaburg (Abb. 121, 122). Nach Auflösung des Fideikommisses Tinty gingen die beiden Bauwerke mit den großen Liegenschaften an Forst und Acker durch redlichen Ankauf in das Eigentum eines deutschen Staatsbürgers über, dessen Rechtsansprüche zehn Jahre nach Abschluß des Staats vertrages noch immer ungeklärt waren. Dies bedeutet, daß zwanzig Jahre hindurch nur die notwendigsten Sicherungs-

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