Österreichische Zeitung für Kunst und Denkmalpflege

Die Unterscheidung der Mitglieder beruht auf der Höhe ihrer Beiträge oder sonstigen Leistungen an die Gesellschaft. Der National Trust wird durch einen Council (Ausschuß) ver waltet, der aus einem Präsidenten und 50 Ausschußmitgliedern besteht. 25 dieser Ausschußmitglieder werden auf der jähr lichen Generalversammlung aus dem Mitgliederkreis gewählt, die übrigen werden von bestimmten Körperschaften oder Personen in den Council entsandt. Die Ziele des Trusts erstrecken sich auf nachstehende Maß nahmen : a Die Erhaltung von Gebäuden von nationalem, archi tektonischem oder künstlerischem Interesse, meist im Zusammenhang mit ihrer Umgebung, sowie die Erhaltung von Landschaftsgebieten b Die Erhaltung von Möbeln, Bildern und anderem Gut von nationaler, künstlerischer oder historischer Bedeutung c Die Gewährung des öffentlichen Zutritts zu den Gebieten, Gebäuden und Gegenständen. Der National Trust ist berechtigt, öffentlich zugängliche Erholungsstätten, Schulen etc. in seinen Gebäuden und Gebieten einzurichten und zu betreiben (TrusUs Country House Schema). Er kann zu diesem Zweck sein Gut verbessern und überhaupt alle Eigentumsrechte daran ausüben. Der Trust soll seine Ziele im Einvernehmen mit den lokalen Behörden und der Bevölkerung verwirklichen. Die Gesellschaft ist berechtigt, auch solche Grundstücke und Gebäude anzukaufen, aus deren Einkünften sie Mittel zur Verwirklichung ihrer Aufgaben ziehen kann. Die gesamte Geschäftsführung des National Trust liegt in Händen des ,,Council'', der aus einigen seiner Mitglieder ein Exekutivkomitee bildet. Es können aber auch andere Personen oder Organisationen (zum Beispiel Finanzinstitufce) heran gezogen werden. Der Trust hat die Möglichkeit, zur Kegelung, Erhaltung und Bewahrung von Schäden und zum Schutz des Gutes, das er zum Wohl der Nation besitzt, Satzungen zu erlassen. Bei deren Festsetzung, Erlassung und Vollziehung stehen ihm die Rechte einer Lokalbehörde zu, sein Sekretär genießt Beamten stellung. Überträgt ein Eigentümer oder Erblasser das Eigentumsrecht an seinem gesamten Gut unwiderruflich dem National Trust, damit dieser es unveräußerlich für das öffentliche Wohl bewahre, so ist das übertragene Gut von allen öffentlichen Lasten, die mit dem Todesfall des Spenders verbunden sind, (Finance Act 1931) befreit. Wird das Eigentumsrecht, das der Trust an dem Objekt durch Erbschaft erwirbt, durch Legate oder Schenkungen zugunsten anderer Personen beschränkt, so werden die Steuern nur in einem solchen Aus maß erlassen, als der Trust tatsächlich Recht an der Liegen schaft erworben hat. Die Steuerbefreiung kann auch erlangt werden, wenn eine Liegenschaft dem Trust nur zum Zweck der materiellen Nutznießimg übertragen wird. Der Geschenk geber und seine Nachkommen erhalten in dem übertragenen Objekt kostenloses Wohnrecht eingeräumt, müssen hiefür jedoch der Öffentlichkeit Zutritt gewähren. In welcher Weise dies geschieht, ist in den Satzungen festgelegt. Da der National Trust als uneigennützige Treuhand anerkannt wird, ist er auch von der Einkommensteuer befreit. Für Schottland besteht ein unabhängiger „National Trust for Scotland". Welche Anbegungen ergeben sich nun .\us diesen Einrichtungen für Österreich? Zunächst zur Frage, ob es möglich wäre, nach dem Vorbild der ,,Ente per le Ville Venete" Körperschaften des öffentlichen Rechtes zur Durchführung von Maßnahmen des Denkmal schutzes und der Denkmalpflege gesetzlich zu autorisieren. Dem österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrecht liegt die Organisation der staatlichen Verbände in Gebiets körperschaften zugrunde: Bund, Länder und Gemeinden haben den Rechtscharakter von Körperschaften öffentlichen Rechtes, daneben auch einzelne andere Organisationen, wie die Selbstverwaltung von Berufsvertretungen. Die Durch führung staatlicher Hoheitsaufgaben durch eigene Institutionen ist der österreichischen Rechtsordnung jedoch fremd, da die Aufgaben der Verwaltung grundsätzlich nur im Rahmen der bestehenden Behördenorganisation geführt werden. Weiters ist vom verfassungsrechtlichen Standpunkt fest zuhalten, daß Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Denkmalschutzes dem Bund übertragen sind und daher die Mitwirkung der autonomen Länder und Gemeinden nicht herangezogen werden kann. Eine Koordinierung aller drei Gebietskörperschaften zu einer Organisation analog der ita lienischen ,,Ente per le Ville Venete" widerspricht dem bundesstaatlichen Aufbau Österreichs. (Hiezu ist zu betonen, daß Italien seiner Verfassung nach ein einheitlich organisierter Zentralstaat ist, der eine Kompetenzaufteilung zwischen Gesamtstaat und Provinzen nicht kennt.) Um eine solche Körperschaft in die Lage zu setzen, ihre Aufgaben erfolgreich zu bewältigen, wäre es zudem erforderlich, ihr Zuständigkeiten aus dem Kompetenzbereich des Bundes (Denkmalschutz) sowie der Bundesländer und autonomen Gemeinden (Baurecht) zu übertragen, was jedoch auf unüberwindbare verfassungs rechtliche und organisatorische Schwierigkeiten stößt. Zu negativen Resultaten führt auch eine Untersuchung der Rechtsstellung des National Trust, der von privater Initiative seinen Ausgang nimmt, die in Großbritannien stets eine wesentlich größere Rolle gespielt hat als jemals in Österreich. Abgesehen von der privatrechtlichen Frage, daß der moderne englische ,,Trust"-Begriff dem österreichischen bürgerlichen Recht fremd ist, erscheint auch die einseitige Übertragung bestimmter gesetzlicher Vorrechte an einen einzelnen privaten Verein vom Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleich heitsgrundsatzes her bedenklich. Die Organisationsformen Italiens und Großbritanniens sind — wie der Vergleich erweist — im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung nicht zu verwirklichen: Sind auch die Ziele die gleichen, werden doch, durch die jeweilige nationale Rechtsentwicklung bedingt, verschiedene Wege eingeschlagen. Italien bedient sieh der nunmehr schon seit Jahrzehnten bewährten Einrichtung der ,,Ente", Großbritannien privi legiert die Bestrebungen von privater Seite. So hat auch Österreich den durch seine Rechtsentwicklung vorgezeichneten Weg zu gehen. Durch die Erweiterung der gesetzlichen Möglichkeiten des behördlichen Denkmaldienstes, insbesondere durch die Einräumung des Rechtes, aktiv Vorschreibungen zu Erhaltungsmaßnahmen zu machen, andererseits aber dem Eigentümer ausreichende Geldmittel zur Durchführung von Restaurierungsvorhaben zu gewähren, könnten die Aufgaben des österreichischen Denkmalschutzes folgerichtig am ehesten zum Ziel geführt werden. P. Leisching

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