Österreichische Zeitung für Kunst und Denkmalpflege

Unterrichts- und des Finanzministeriums durch den Consiglio di amministrazione geregelt. Die Organe sind: der Präsident, der „Consiglio di ammini strazione" {Verwaltungsrat), das ,,Comitato esecutivo" (Exekutivkomitee) und das ,,Collegio dei revisori" (Aufsichtsrat). Der Präsident wird vom Staatspräsidenten über Vorschlag des Unterrichtsministers bestimmt. Dem Verwaltungsrat gehören der Präsident und ein Vertreter des Finanz ministeriums als Vizepräsident an, weiters entsenden die Ministerien für Unterricht und öffentliche Arbeiten je einen Repräsentanten, zwei Mitglieder werden je aus den Präsi denten der Provinzialverwaltungen und aus den Vorsitzenden der provinziellen Fremdenverkehrsstellen gewählt; darüber hinaus nehmen je ein Vertreter des Innenministeriums und des Präsidiums des Ministerrates sowie die Leiter der provinziellen Denkmalbehörden, je ein Vertreter der örtlichen Verwaltungen und der Kreditinstitute am Verwaltungsrat teil. Die Aufgaben des Consiglio sind zunächst die Beschlußfassung über die voraussichtlichen Kosten einer Restaurierung; er bestimmt die Reihenfolge der Vorhaben und entscheidet über Darlehensanträge, Enteignungsvorschläge, ferner über Erwerb und Veräußerung sowie über die Annahme von Legaten und Geschenken. Dem Exekutivkomitee gehören der Präsident des Consorzio, ein Präsident einer Provinzialverwaltung, ein Vor sitzender einer Fremdenverkehrsstelle und ein Leiter einer provinziellen Denkmalbehörde an. Die Aufgabe dieses Komitees besteht in der Durchführung der Beschlüsse des V er wal tungsrates. Der Aufsichtsrat besteht aus je zwei Beamten des Finanz ministeriums (einer hievon ist Vorsitzender des Aufsichtsrates, der andere ist Ersatzmitglied) und des Unterrichtsministeriums sowie einem Vertreter des Innenministeriums. Ihnen obliegt die Überprüfung der gesamten Gebarung des Consorzio. Die Eigentümer der Ville Venete sind gesetzlich verpflichtet, die zur Erhaltung ihrer Gebäude notwendigen und zweck mäßigen Restaurierungsarbeiten durchzuführen. Können sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann ihnen das Consorzio Mittel zur Verfügung stellen. Kommt der Eigen tümer seinen Verpflichtungen nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, so hat das Consorzio das Recht, alle Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers selbst zu ergreifen, ohne daß diesem die Möglichkeit eingeräumt ist, gegen die Durchfühi'ung Einspruch zu erheben. Lediglich gegen die Höhe der Abrechnung kann er an das Unterrichtsministerium berufen. Dies gilt auch für Arbeiten in Parkanlagen, die mit der Villa verbunden sind. Der Eigentümer, der zu Instandsetzungsarbeiten verpflichtet ist, kann bei der Körperschaft die Gewährung eines Hypo thekardarlehens beantragen; dieses soll laut Gesetz für nicht weniger als fünf und nicht mehr als zehn Jahre gewährt werden. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers besonders schlecht, kann das Exekutivkomitee diesem den geschuldeten Betrag bis auf 25% der Gesamtsumme herab setzen oder dem Eigentümer zur Durchführung der Instand setzungsarbeiten nach den Vorschreibungen der Soprintendenza einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln bis ziu* Höhe von 30% der Kosten gewähren. Zur Sicherung der Kredite, welche die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten ermöglichen sollen, ist eine Hypo thekarbelastung des restaurierten Gutes möglich; bei Krediten unter 5 Mill. Lire kann an Stelle der Hypothek eine andere Sicherung (z. B. Bürgschaft durch ein Bankinstitut) treten. Sollte der Wert der restaurierten Villa nicht ausreichen, den Kredit sicherzustellen, oder sollte es sich um ein Denkmal von besonderem Interesse handeln, so kann der Verwaltungsrat den Ankauf der Liegenschaft oder die Durchführung der Enteignung des Gebäudes mitsamt allem Zubehör vor nehmen. Auch die Veräußerung einer Villa muß dem Consorzio mit geteilt werden. Das Rechtsgeschäft kann von der ,,Ente" oder dem Unterrichtsministerium für ungültig erklärt werden, wenn sich der Eigentümer durch die Veräußermig einer gesetzlichen Erhaltungspflicht oder der ihm vom Consorzio auferlegten Maßnahmen entziehen will. Die Eigentümer genießen aber auch eine Reihe von gesetzlichen Erleichterungen; so sind die Liegenschaften von der Grundund Gebäudesteuer befreit, wenn die Denkmalbehörde bestätigt hat, daß die Villa nach ihren Vorschriften ver wendet wird. Da sich der Versuch, durch dieses Spezialgesetz den wert vollen Denkmalbestand der Ville Venete zu erhalten, bewährt hat, hat das Istituto Italiano dei Castelli (I.B.I.) analog hiezu einen Gesetzentwurf ausgearbeitet, der die gleichen Ziele in ganz Italien verwirklichen soll. Der ,,National Trust for Places of Historic Interest GR Natural Beauty"^ Der National Trust wurde 1894 durch Canon Ransley, Sir Robert Hunter und Miss Octavia Hill als private Gesellschaft gegründet; er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern hat sich das Ziel gesetzt, die englische Landschaft und alte Gebäude für die Nation zu bewahren. Er ist die einzige Körperschaft, die zu die.sem Zweck gesetzliche Privilegien verliehen bekam. Dies ist damit begründet, daß es sich nach englischem Recht beim National Trust um einen ,,charitable Trust" handelt: eine uneigennützige Treuhand. Die strenge Bindung des ,,trustee" (Treuhänders) an die Erfüllung seines treuhändisehen Auftrages bestimmt das Wesen des Rechts verhältnisses, dessen Treugeber nicht zugleich Nutznießer ist^. 1907 wurde der National Trust als ständige Körperschaft anerkannt, der das Recht eingeräumt wurde, Grundstücke zu erwerben, anzunehmen und darüber zu verfügen, ohne den Beschränkungen, die für solche Rechtsgeschäfte für die Tote Hand bestehen, zu unterliegen. Die Mitglieder der Gesellschaft werden nach dem National Trust Act 1907 unterschieden in a ordentliche Mitglieder b unterstützende Mitglieder c Ehrenmitglieder d lokale korrespondierende Mitglieder. ^ Lord Halisbury's Laws of England^, Bd. 28, London 1959, S. 175-187; National Trust Act 1907; National Trust Act 1937; National Trust Act 1939; National Trust Act 1953. ^ Kurt Rudolph, Die Bindungen des Eigentums, Tübingen 1960, S. 24.

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