Österreichische Zeitung für Kunst und Denkmalpflege

mli ip. 83. Villa Widmann in Bagnoli, eine der großartigsten der Pro vinz Padua. Zwischen 1660 und 1670 nach einem Entwurf von Baldassare Longhena erbaut. Auch eine schöne Kirche und ein Theater, in dem Goldoni ge spielt hat, gehören dazu. Im Garten stehen schöne, gut er haltene Statuen (Prof. Dr. Arch. P. Gazzola) §1 Die Eigentümer von zwar in schlechtem Zustand befindlichen, aber historisch und künstlerisch besonders bedeutenden ,,Villen" konnten dazu veranlaßt werden, die für die Erhaltung bzw. Erneuerung und eine vernünftige Weiterbenützung des Gebäudes erforderlichen Arbeiten durchführen zu lassen (bis jetzt waren es 24 Fälle). Nicht alle Besitzer aber brachten das Verständnis für einen so tiefgehenden Eingriff in ihre Rechte auf, mag dieser auch noch so berechtigt gewesen sein. Mehrere haben leere Versprechungen gemacht, die sie dann nicht hielten. Trotzdem konnten einige Resultate erzielt werden, und zwar sogar mit Hilfe der schon erwähnten Ersatz vornahme, zu der man jedoch nicht immer seine Zuflucht nehmen kann; sie ist vor allem dann schwer anwendbar, wenn sich die Objekte in schlechtem Zustand befinden und von der Landbevölkerung zu Wohnzwecken benützt werden, zumal sich die „Ente", ehe sie die Arbeiten anstelle des Besitzers vornehmen läßt, nach den Bestimmungen des Gesetzes vergewissern muß, ob die für die Ersatz vornahme nötigen Geldmittel auch tatsächlich verfügbar sind. Aber wie gesagt, eine derartige Situation trifft für die Mehrzahl schlecht instand gehaltener Villen, die von mehreren bäuerlichen Familien bewohnt werden, nicht zu. Meist schreitet in solchen Fällen (die sehr häufig sind und Objekte betreffen, deren Wiederherstellung besonders dringend erscheint) die ,,Ente" dmch Ankauf oder Enteignung ein. Der Artikel 23 des Gesetzes sieht vor, daß in jenen Fällen, bei denen der Wert des wiederhergestellten Baudenkmals als Sicherstellung für den vom Konsortium gewährten Kredit nicht genügend groß ist oder wo es sich um ein Denkmal von ganz außergewöhnlichem Interesse handelt, der Verwaltungsrat eine Enteignung beschließen oder vorschlagen kann, wohei die zur Erhaltung der Atmosphäre und zum Fortbestand der Funktion nötige Umgebung inbegriffen ist. Eine solche Erwerbung wird als ,,im öffentlichen Interesse gelegen" anerkannt. Der Artikel 28 setzt fest, daß das ,,unbewegliche Gut", welches den Bestimmungen des Gesetzes unter liegt, von der Grund- und der Gebäudesteuer befreit ist, wenn in einer alljährlich abgegebenen Erklärung der Denkmalbehörde (Soprintendenza) festgestellt wird, daß die Villa gemäß den denkmalbehörd lichen Richtlinien genutzt wird.

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