Österreichische Zeitung für Kunst und Denkmalpflege

f. %t\r , » »-• H m'- " : m^mm I • 's' '• ' ' ,' •■ '' ' -i-^' itftfe.» -M^i 82. Villa Foscari, genannt „La Malcontenta". Typisches Beispiel einer tempelartigen Villa, wie La Rotonda und La Badoera, zwischen 1550 und 1560 von Andrea Palladio erbaut. Fresken von G. B. Zelotti und Battista Franco. Die Villa war längere Zeit verlassen und recht verwahrlost, wurde aber vom Eigentümer, A. C. Landsberg, der sie nun bewohnt, mit viel Ver ständnis restauriert (Prof. Dr. Arch. P. Gazzola) Eigentümern, welche den Wunsch haben, die Wiederherstellung der Villen und der Parks seihst durch zuführen, kann die ,,Ente" Hypothekardarlehen zu besonders günstigen Bedingungen gewähren. Der Artikel 5 des Gesetzes von 1962, welches das vorhergehende Gesetz abändert, setzt fest, daß für Darlehen unter 5 Millionen Lire die Aufnahme einer Hypothek durch andere Sicherstellungen oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts ersetzt werden kann. Nimmt man einen teilweisen oder vollständigen Verzicht auf Zinsen an - das Ausmaß hängt von der wirtschaftlichen Lage des Eigentümers und dem Ertrag der Villa ab -, so ist es darüber hinaus noch möglich, dem Eigentümer in besonderen Fällen unter dem Titel einer Beihilfe eine Verringerung seiner Schuld bis zu 30% des Kapitalwertes zu gewähren (dies wurde mit der Abänderung durch das Gesetz von 1962 möglich; das Gesetz von 1958 sah nur eine Reduktion bis zu 20% vor). Der Gesetzgeber glaubte, damit einem Bedürfnis der Betroffenen zu entsprechen; aber es hat sich in der Folge herausgestellt, daß jene schwierigen Fälle, die auf die öffentliche Meinung einen so nachhaltigen Eindruck gemacht hatten, durch die G ewähr ung von Darlehen nicht gelöst werden konnten; diese wurden nämlich von den Eigentümernder Villen in schlechtem Erhaltungszustandnicht angefordert,ja gar nicht gewollt. Die wirtschaftlich meist schwachen Eigentümer vieler gefährdeter Villen sind oft nicht in der Lage, Eigenmittel aufzubringen und bieten auch keine Gewähr für die Rückerstattung bzw. Tilgung jener Darlehen, die zur Ausführung der (von ihnen übrigens als unnötig angesehenen) Arbeiten erforderlich wären. Für die Erhaltung dieser Villen muß man zu anderen Mitteln greifen, nämlich zum Ankauf, wenn ein solcher möglich ist, oder - wie später noch auszuführen sein wird - zur Enteignung. Zu Beginn waren die Resultate unserer ersten Aktion, sei es auf Grund eines gewissen Mißtrauens, sei es aus Unkenntnis der Vorteile, welche die neue Gesetzgebung gewährt, alles eher denn ermutigend. Mit der Zeit jedoch wuchs das Verständnis für unsere Maßnahmen, gewiß auch wegen der Großzügigkeit, mit der die ersten Ansuchen von Privateigentümern um Gewährung von Darlehen geprüft und bewilligt wurden, sowie wegen der nicht minderen Großzügigkeit, die zur Realisierung gezielter Maßnahmen führte. Dieses Entgegenkommen hat mehr als jede Art der direkten Propaganda die Kenntnis von den Aufgaben und der Wirkungsweise der ,,Ente" verbreitet.

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