müssen; auf jene noch sehr zahlreichen Villen, die gemeinsame Maßnahmen der ,,Ente" und des alten oder neuen Besitzers erfordern. Auf der einen Seite gibt es da die vorbereitende geduldige und verbissene Aktion der ,,Ente", auf der anderen Seite das Verständnis, die Mitarbeit, die Obsorge des Eigentümers, der in der ,,Ente" einen Freund und Helfer auch dann zu sehen hat, wenn sie sich veranlaßt sieht, ihn zu verschiedenen Maßnahmen zu zwingen. Das Problem erfordert eine wirklichkeitsnahe und zweckdienliche Dokumentation. Natürlich sollen wir uns auf Erhaltungsmaßnahmen einlassen, aber unter wohlüberlegten Voraussetzungen und in Grenzen; das heißt also, daß der Belastung durch die Wiederherstellung keineswegs geringere Anstrengungen zu folgen haben, damit der Tatsache des wiedergewonnenen Kunstwertes greifbare und gerechtfertigte Perspektiven gegenübergestellt werden können, die seinen Fortbestand garantieren. Unsere Ver antwortung ist daher bestimmt keine leichte. Das Gesetz vom 6. 3. 1958 sieht also die Bildung einer eigenen Körperschaft für die Dauer von fünfzehn Jahren vor, um jene Villen zu erhalten, die durch Entscheidung der Soprintendenza (der zuständigen Denkmalbehörde) ihrem Schutz unterstellt sind; zur Zeit handelt es sich um etwa tausend Objekte. Die dem Unterrichtsministerium unterstehende ,,Ente" sieht zum Zweck der Erhaltung der ,,Ville Venete" die IConstituierung eines ,.Konsortiums" vor, in dem die Provinzverwaltungen und die Fremdenverkehrsstellen der Provinzen Belluno, Padua, Rovigo, Treviso, Udine, Verona, Venedig und Vicenza vertreten sein müssen. Dem Konsortium können weiters Vertreter der Gemeindeverwaltungen und der Kreditinstitute Venetiens angehören, wenn sie sich zu einem Jahresbeitrag verpflichten. Das von der ,,Ente" bestellte Organ ist der Verwaltungsrat, der sich aus dem Präsidenten des Kon sortiums, je einem Vertreter des Finanzministeriums und des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, zwei Vertretern der Provinzialverwaltungen, zwei Mitgliedern der provinziellen Fremdenverkehrs-
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