Österreichische Zeitung für Kunst und Denkmalpflege

VOR- UND FRÜHGESCHICHTLiCHE FÜNDPLKrZE IM WIENERWAID r^irchei^^^ -O >•* ^ t S-f Pölten ^ ° / O ^'"ÖO^^C)<2, Mhei'mklrchen J (~\ >' O CX— f fO o/ jX "vf'ir " ^ o o\ WIEN. > WilheJ>r)sbt*rg \s C\ ^ Rohrbach ^Göhept ? j ' Römische Reichsgrenze ab Auguslus Grenze zwischen den römischen Provinzen Noricum ' und Pannonien Römische Reichsstraßen (ergraben, sicher festgesleUt oder vermuteter Verlauf) einheimische Verkehrswege •••••••• Römische Wasserleitung O-O Fundstellen I e 2 ' 6 > a Ktn / ^ V /1 \ Jt.Corona \9° °\ o 1 ( AJ/and-^ \Jleiliqenkreaz^jf 3'v^'CO ^ o J ;:™ o oi '' X o Q/.ä// /'' o o iW ebbersdarf 89. Vor- und frühgoschichtliche Fundstätten im Wienerwald. Stand von 1952. Aus; G. Moßler, Unser Wienerwald. Aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit, in: Edelweiß-Nachrieiiten, Sektion Edelweiß des OÖ. Alpenvereins, VI, Jg., Folge 9/10, 1952 Dazu kommen noch zwei Faktoren, die angetan sind, den Denkmalpfleger bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht nur zu behindern, sondern es ihm unmöglich machen, die ihm durch das Denkmalschutzgesetz auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. § 9 des Denkmalschutzgesetzes bestimmt, daß Funde der politischen Behörde erster Instanz unverzüglich anzu zeigen sind, nach § 10 desselben Gesetzes darf an einer Fund stelle und den aufgedeckten Gegenständen vor Erscheinen eines Organes des Bundesdenkmalamtes nichts geändert werden. Die privaten Baufirmen, welche die Erdarbeiten im Auftrag der Autobahndirektion durchführen, haben es sich in den letzten Jahren fast ausnahmslos zur Gewohnheit gemacht, die gesetzlich vorgeschriebene Fundmeldung nicht nur zu unterlassen, sondern ihren Angestellten die Fundanzeige zu verbieten. Dem Bundesdenkmalamt sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen der totale Verlust der Gegenstände zu beklagen ist und die Fundstelle nicht kartiert werden konnte. Es ist durchaus verständlich, daß die Baufirmen bei Einschal tung der staatlichen Denkmalpflege eine Verzögerung ihrer Vorhaben befürchten; dies enthebt sie jedoch nicht der Ver pflichtung, den gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Behandlung von archäologischen Funden nachzukommen, die sowohl im Denkmalschutzgesetz als auch in Jedem Vertrag, den ein Bauvmternehmen abschließt, enthalten sind. Das Bundesdenkmalamt ist stets bemüht, die wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen, muß aber darauf bedacht sein, den Bestand österreichischen Kulturgutes zu schützen. Der zweite Faktor, der ebenfalls behindert, sind die sogenannten Seitenentnahmen. Zur Aaffüllung von Bodensenken und zur Anschüttung des Straßenkörpers ist die Zubringung großer Schottermengen notwendig. Die Beschaffmig dieses Materials vereinbart die Baufirma mit privaten Grundeigentümern. Auf diese Weise werden in der Umgebung der Autobahn Hügel, Geländestufen und Kui>pen abgebaut, so wie es jeweils den Wünschen der Grundeigentümer entspricht. Gerade solche Bodenerhebungen spielen aber in archäologischer Hinsicht oft eine bedeutende Holle. Es kann sich um Grabhügel (Fürsten gräber der Hallstattzeit) handeln, wie sie in Niederösterreich in Großmugl und Niederfellabrumi heute noch stehen, es köimen aber auch künstlich aufgeführte Hügel für mittel alterliche Holzburgen und Wachttürme, Erdwälle von Fluchtbm'gen u. a. m. sein. Eine Kontrolle dieser Seitenentnahmen

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