Österreichische Zeitung für Kunst und Denkmalpflege

, T [ÖÄ 89. Schloß Straßburg, Hof gegen Nordwesten; links die rekonstruierten Arkaden (Dr. S. Hartwagner, Klagenfurt) Obwohl die ,,Aktion Jugendheim" vielversprechend anlief, blieb ihr der Erfolg wegen eines heute geringfügig erscheinenden Grundes versagt. Der zuständige Abteilungsleiter der Kärntner Landesregierung erklärte, das Projekt in sein Arbeitsprogramm für das Jahr 1950 aufnehmen zu wollen, wenn zuvor die wichtigsten Sicherungsarbeiten durchgeführt werden. Hiefür wäre damals ein Betrag von 100.000 Schilling erforderlich gewesen, den aufzubringen sich ein Industrieller erböt ig machte. Eine in dieser Zeit verordnete Steuer bewirkte, daß ihn seine Kollegen im Stiche ließen und lediglich seine Spende und die einer zweiten Persönlichkeit in Höhe von insgesamt 20.000 Schilling zustandekamen. Eine Aufnahme des Projektes in das Arbeitsprogramm 1951 und danach war nicht mehr möglich. Angesichts der immer bedrohlicher werdenden Gefahr für die Stadt, bestand seitens der Gemeinde Straßburg die Absicht, einen Demolierungsbescheid gemäß § 84 der Kärntner Bau ordnung zu erlassen^^. Erst in langwierigen Verhandlungen gelang es, diesen Schritt zu verhindern. Bürgermeister Hans Trocker gewann die Gemeinde noch einmal für eine Rettungs aktion. Im Jahre 1955 baute die Stadt Straßburg gemeinsam mit der Güterverwaltung Böckstein eine Straße, auf der Lastl^raftwagen bis an die Burg herangefahren werden können. Damit war eine der wichtigsten Voraussetzungen füi' den Beginn einer planvollen Sanierungsarbeit geschaffen. Ferdinand Pluder, ein Klagenfurter Kaufmann, gründete mit namhaften Persönlichkeiten des Landes, die anzuführen hier der § 84 der Kärntner Bauordnung: ,,Der Gemeindevorsteher führt die Aufsicht über den baulichen Zustand der bestehenden Gebäude und überwacht die genaue Einhaltung der den Hauseigentümern bezüglich der Erhaltung der Gebäude gesetz lich obliegenden Verpflichtungen, verfügt die im öffentlichen Interesse notwendige Beseitigung der an denselben bemerkten Baugebrechen und ordnet die Räumung und die Demolierung der den Einstiu-z drohenden Gebäude an." (Kärntner Bauordnung-sgesetz vom 13. März 1866, Landesgesetzblatt Nr. 12 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juli 1951, Landesgesetz blatt Nr. 38). 90. Schloß Straßburg, Hof, nordseitiger Arkadengang bei Begiim der Restaurierung (Dr. S. Hartwagner, Klagenfurt)

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