Oberösterreichische Weistümer

///2. Rechte der Herrschaft (1646) 85 pfleger aldamahl gehabt, solches zu befriedung^) auch in ihrer hofmarch und zugehörigen underthanen selbs tuen und handien mögen nach laut und Inhalt der königl. herren commissarien erkantnuß underm 9. november des 1534. jahrß. 3. Auch hat die herrschaft Clauß dise gerechtigkeit, daß sich deren 5 von Spittäl landrichter unbeclagt und ohne wissen der herrschaft Clauß undertanen und schermbleut zu fahen,zu wandlen oder zu straffen nit understehen, sondern, wo sich dergleichen Sachen zutriegen, die ihnen von landgerichts wegen zu strafen gebüren, mit dag und erforderen die gemain landgerichtsordnung nit übertretten sollen, nach laut vor angeregter königl. lo commission, wie dann solches auch noch anno 1550 am 26. tag des monats juni durch die löbl. landshaubtmannschaft und königl. landräte decidiert und erkent worden ist. 4. So hat auch die herrschaft Clauß mit dem stift Spittäl am Kern dieße gerechtigkeit, daß die vischereien auf denen gemainen wasseren, 15 als da sein die Steyr bis in den Strumb sambt denen bis dorthin darein rinnenden zuepächen,... 5. Item hat®) die herrschaft Clauß mit Spittäl zu vischen die Teichl») samt ihren zuepächen biß an den Laufensteeg') außer des inneren Kottenpachs®), so vom Ursprung an der Vischpach genent wird, und der herrschaft 20 Steyr und Clauß nach laut gerichtsurkund den 19. februari anno 1557, dan hierauf gefolgter königl. declaration den 14. juni vorgedachten jahrs bis an Clambstain®) gemain ist, 6. ingleichen den Tanpach mit seinen einfallenten zupächen, 7. wie nit weniger die Pießling mit ihren eingehenden zupächen und 25 sich vom Schazstain am Piern anfangen bis auf den Lansenstain auf allen fhesenden wassern von beeden herrschaften Spittäl und Clauß gebührlichen besuecht und jedwederer zween vischer haben. 8. Wann ainer aus ihnen krankheit oder geschalt halber demselben nit nachkommen könnte,[soll er] ainen andern zu stellen befuegt sein, doch 30 daß er bei dem gegentaü vorhero sich anmelden tue. Und [sie] sollen nicht mit nachtschnüren, reuschen, zuggärner oder andern der arten plattenzeug vischen. Art. 9= Text Hfl, Art. 7. 10. Wann sich auf denselben gemainen wasseren straffen zutrügen, 35 die sollen durch beede tail gleich beschechen und ihnen nach laut der könig lichen herrn commissarien erkantnuß am 9. novembris anno 1534 miteinander zu gleichen tail folgen. 11. So hat auch die herrschaft Clauß dise gerechtigkeit, daß, wann ain peer oder peerin zwischen den Zweien Türn geschossen wird, der vorder 40 rechte pueg gen Clauß mueß geliefert werden; und wer das nit tätte, der ist zu Wandel verfallen 5 ^ 60 .5|. 12. So ist die herrschaft Clauß dessen nit allein in altem gebrauch und ruebiger gewohnheit, sondern hat daßelbe auch noch anno 1557 den 19. fe bruari wider Geörgen Prieller'»), etwa herrn Hannß Friderichen Hofmannß") 45 freiherrns gewesten nachvorster im Gärstental, mit recht behaubtet. ')B befridigung ®) B fh. auch »)B Deichel')B Laufensteg »)B Rahtenpachs »)B Clamstain '»)B Prieler ")B Hoffmans

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