Iß. Markt (1586) — II. Äußeres Amt (1550) 69 7/2. Bestätigung der Freiheiten und Rechte der Bürgerschaft durch Bischof Ernst von Bamberg. 1586 Dezember 16. Kollationierte Abschrift vom 7. November 1596, 2", 4 Blätter, OÖLA, Marktarchiv Kirchdorf, Urkunde Nr.38. 5 Abschrift deren von Khirchdorff freihält, datiert zu Bamberg den sechszehenden decembris anno [75]86. Ernst Bischof zu Bamberg bestätigt auf die Bitte des Richters, Rates und der Gemeinde seines Marktes Kirchdorf im Lande ob der Enns Ire alte und von unverdenklichen jähren biß daher gehabte und gebrauchte freiheiten, lo gerechtigkeiten und rechtspruch, wie die hernach volget, in specie vermelt und gesetzt werden ... nemblichen und zum ersten: Die folgenden sechs Ärtilcel sind gleichlautend mit den Artikeln 5, 7, 30—32 und 34 des Textes Kirchdorf Ifl. In der Schlußformel behält der Bischof sich und seinen Nachfolgern vor, 15 diese Artikel zu widerrufen. Zu uhrkund haben wier unser insigl an disen brief, libelsweiß geschriben, gehangen, und geben in unser statt Bamberg an dinstag, den sechzehenden monatstag decembris nach Christi, unsers lieben herrn und seligmachers gebuert funfzehenhundert und im sechsundachtzigisten jähren. 20 II. Taiding des Äußeren Amtes. 1550. Bereits 1363 werden in einer Urkunde die „HofmarB'' und der „Markt Kirchdorf''^ voneinander unterschieden. Was in dieser Urkunde unter Hofmark verstanden wird, dürfte mit dem im vorliegenden Text als „Äußeres Amt" 25 bezeichneten Besitz identisch sein. Es handelt sich um etwa 40 Häuser, die teils unmittelbar östlich an den Markt anschließen, teils um den Ort Kremsdorf lagen. Der vorliegende Text führt die Namen von einzelnen Ortschaften und Höfen an. Aus der beim Text Ijl beschriebenen Es. A.(vorliegender Text auf fol. 53^—77'). 30 Zu vermerken das ehaft tading in demb aussern ambt, so man järlich helt amb^) montag^) natf) sant Philippstag. 1. Fragt, ob es wol an jar und an tag sei, das ier als maxkrichter pesitzt meüns genädigen herrn und seiner armen leit ehafts tading? Zu reht sphrüch ih, das es heud amb jar, amb tag, an weil und an der 35 zeid ist, das ier als markrihter pesitzt unsers hohwirdigen fürsten van Famb1)Spät.Zusatz am montag nah s. Phillip und Jacobi zu verlesen. — Bei dem täding der paurschaft, so järlich am montag nach PhiUipi und Jacobi gehalten wirdet, sollen di aussern underthanen al beisamen sein, bringen mit ganzen und halben lehen 26 lehen, jeder vom ganzen leben 4 .S|, so zusammen 46 kr 2 .Si. 40 2) Korr. in erichtag ') Spät. Zusatz der heiligen 3 Königtag gehalten wierd und haben 3 rechtsprich, wie solche mit dem grienen wäxl verzeichnet, und die zwen gestracks naheinander volgen,imd der drite am ailften blat zu ersehen von eröfnung der gerechtigkeit. — NB.Dis täding soll am obgemelten tag vor mitagszeit bei straf des wandls beschehen.— Spät.Zusatz Pauren ehehafttäding, so alle jar am erichtag 45 nach der heihgen 3 Köiug tag gehalten wierd.
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