60 Herrschaft Gschwendt Losenstain gründ, es war auch knecht oder düern, die legend was endtriegen, und so das die herrschaft Losenstain inen wurde, so mag si nach demselben leib und güetern stellen und das behalten und mit leib handien wie mit andern diebstall; ist also von alter herkommen. 5 14. Wover ainer den andern auf seines nachpaurn schaden aufhielt, davon eim andern schaden entstünde, der soll in der herrschaft straf sein, wie von alter herkommen. 15. Eß soll auch aller underthan der herschaft Losenstain ein ieder derselben iedes jarß seine anstossend nachpaurn vor sanct Georgentag zu 10 befriden, also das kainem von des andern vich in seinen gründen nachthail bescheche, schuldig oder, welcher dasselbig nit thäte, seiner herrschaft 5 fl 60 .S( zu unablässiger straff zu bezallen schuldig sein, darzue allen erlidnen schaden seinem nachparn abzethain; das ist von alter herkommen. 16. Eß soll auch niemand frembd leit oder innvolk behalten, es sei 15 denn dem pfleger angesagt. Welcher aber das nit ansaget, der ist in der herr schaft straf; ist von alter herkommen. 17. Der hofwüert soll vor den ehehaft datingen in dem schloß bei dem wandl 72 .S| sein, wie von alter herkommen. 18. Zugleich soll ein ieder haußgesessner in das ehehaft täding komben 20 oder aber seinen scheinpoten da haben oder ist verfallen 72 .Sj. Daß ist alles von alter herkommen.
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