Oberösterreichische Weistümer

54 Herrschaft Gschwendt 41. WaiiB richter und rath die feürstet bescliauen und finden ein feurstadt, die nit bewart, und richter und rath schaffen, das zu wenden,und beschiecht nit, was darumben recht ist? Antwort: Welcher aine bese feurstatt nit bewart oder bessert, dieselb 5 sol man niderschlachen und besser machen und darzue andern zum abscheuch straffen. 42. Wann ainer dem andern pfendt, ob er nit stracks mit dem pfand zu der obrigkeit geen und im solches soll anzaigen? Antwort: Die solchem zuwider handien und das pfand nit zestunden 10 der obrigkait zuetragen, die seint in der obrigkait erkanntnus. 43. Ob nit unsers gnedigen herrn underthanen alhie ir grünt und holzstet billich einfridn mügen, wie von alter geweßen? Antwort: Die, so gründ haben, sollen — wie von alters gebräuchig —, da es seinen negsten nicht zu nachtl geraicht, billich einfriden. 15 44. Schließlich ob der burgfridt nit billich an ime selbst bleibt, wie von alter herkomen? Antwort: Wie er von alter gwest, dabei soll er noch verbleiben. Richters frag. [Der] richter soll zum driten mall fragen, weil er den grichtsstab noch 20 in der hand, ob iemand wider den andern billiche bschwär und dag fürzu bringen. Da sich nun auf disen fahl begab, das ainer wider den andern dag vorzubringen, der solle 72^ für inne richter erlegen; alßdan ist der richter schuldig, wider den bedagten billiches recht ergehen zu lassen. 25 Nach Verrichtung disem gibt der richter sein ambt der herrschaft und der gmain auf, wirdt alsdan ein anderer sambt den ratssessionen und ämbtern erwöhlt. III. Banntaiding des Aigens Allhaminq. (Vor 1621). .30 Dorfim GericMsbezirlc Neuhofen a. d. Krems. Die Besitzgeschichte dieses Ortes ist noch nicht geldärt.DasGebietum Ällhaming gehörte zum Stiftungsgut des Klosters Kremsmünster. Die älteste Erwähnung des Ortes fällt wahrscheinlich in das Jahr 1277 (Konrad von Alhalming). 1398 verkaufte das Domkapitel von Bamberg seine Eigengüter, Zinse, Gülten und Lehen zu Ällhaming an 35 Reinprecht von Wallsee. Wann der im Text erwähnte Verkauf des „Aigens^^ Ällhaming von Weihhard von Polheim an die Herrn von Losenstein zu Gschwendt stattfand, ist aus der vorhandenen Literatur ebensowenig festzustellen wie der Rechtstitel der Polheimer. Vermutlich erfolgte der Besitzübergang um das Jahr 1592 (in diesem Jahre mußte Weikhard von Polheim wegen Überschuldung einen großen Teil seiner Güter veräußern). Im vorliegenden Text wird Ällhaming als Aigen bezeichnet; das Dorfgericht besaß Exemtion und Freiung vom zuständigen Landgerichte Gschwendt. A: Aus der bei Text I beschriebenen Hs. (vorliegender Text auf Seite 123—135). B: Aus der bei Text I beschriebenen Hs. (vorliegender Text auf Seite 497—510). Das dorf oder aign zu Alhambing hat seinen befreiten burkfridt, und wierdet nachvolgend pandäting mit dennen innewohneten underthanen allzeit 40 45

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