Oberösterreichische Weistümer

11. Ami Garstental (1590) 41 [!(?.] Von aufnehmung der inleüt. Welcher inleüt aufnimbt, der solle sie bei unserm ambtman und unser ambtman uns inner vierzechen tagen mit Überschickung des anschermbgeldes nambhaft machen. Wo daß nicht geschiecht,ist der saumbig thail daß wandl 72 .S) zu erlegen schuldig; ebenfahls der andere leüt, so anderstwo angevogt 5 seien, underschlaipf gibt und aufhelt. [11.] Vom friden der gründ. Der seinen zäun und fridten zu ordentlicher zeit nicht stüftlich helt, dardurch seinem negsten schaden beschiecht, der solle schuldig sein, den schaden nach erkantnuss abzutragen und uns daß grosse wandl5fl und 60.3). 10 [72.] Vom ungehorsamb. So unser oder unsers ambtmans geboth oder verboth, auß unserm bevelch oder von ambtswegen beschechen, ungehorsamb oder zu rechter zeit ausser sonderer erheblichen Ursachen deme nicht nachkumbt, ist der Über treter zu straff verfallen obbemeldt gross wandl. 15 [73.] Wie es mit dem vorst soll gehalten werden. Ain ieder underthan oder seine leüt sollen getreülich aufmerken haben, wann ainer oder der ander waß ungleichs im vorstholz mit schießen, jagen und dergleichen vermerket, solches unserm ambtman alsbald und bei straff des clainen wandls anzaigen, alsdan gegen demverprecher— doch mitunserm 20 vorwissen — die gebürliche straff abfordern und uns zu banden einbracht werden solle. [74.] Von abschlachung holz in berürtem vorst. In dem soll keiner, so zu seiner hausnotturft prenn- und anders holz bedarf, ohne vorwissen unsers ambtmans und vorsters, welcher vorster die 25 anzahl stamb außzaigen und bemerken solle, ichtes — weder clain noch groß — nicht abschlachen. So ist auch hiemit ernstlich und bei hocher straff verbotten, daß ichtes über die notturft zu geben noch geschlagen, noch vill weniger ichtes zu verkauf bracht, sondern daß gedachter vorst sovil miglich gehait und gepflanzt, ja nichts mitten im gehülz nach aines willen oder 30 gefallen, dardurch ainem und dem andern stamb oder dem jungen holz schadten zuegefüegt, bewüligt werde. [75.] Von albrechten und viechverkauf. Jeder underthan, so albrechten hat, soll sie im schwenden gelegentlich — wie es gebreüchig und die notturft erfordert — halten, keiner den andern 35 nicht zu übertreiben noch beschwüren, ja von solchen albrechten nichts schmellern lassen. Und nachdem man zu des gotshauß jahrlichen underhalt etlich haubt viechs notturftig, derhalber so soll ain ieder, so etwas zu ver kaufen im vorrath und Vorhabens,solches erstlich dem gotshaus vorfrembden umb einen zimbhchen gebürlichen werth und bei straff anfaüen unserm 40 ambtman, damit kein theil gehindert werde, daß zeitlich anzeigen, welcher es drüber besichtigen und uns zur nachrichtung bericht thuen und beschaids erwarten solle.

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