II. Amt Garstental (1590) 39 oder het, der ist daß wandl 72^ und,als oft daß beschieclit, sovil verfallen, auch alsbald für unsern ambtman zu erlegen schuldig sein, darumben er — unser ambtman — uns guete rechnung thuen soll. Wo aber der ungehorsamb so groß und bestimbte herrnforderung in ainem ganzen jähr nicht entrichtet, so haben wür alsdann desselben ungehorsamben underthans guet einzuziechen 5 und neben gebürlicher straff uns zu genüegen zahlhaft zu machen fueg und recht. Und da unser ambtman ainem oder dem andern disfals wider unser Ordnung hülf und underdruckung erzeigen wurde, solle er gleichfahls nach notturft derwegen gestrafft werden. [4.]. Wie des gotshaus gründ und güeter versorgt werden sollen. lo Es soll ain ieder underthan sein guet sambt aller zugehörung zu haus und feld stüftlich und peulich halten und auch bevorderist in Gottes foreht bei sich und die seinigen guete mannzucht und erbarkeit pflanzen. Wer solches nicht thuet oder thuen will, der soll inner monathsfrist zustüften und sich aus des gotshaus gebüet ziechen. Verner so solle auch keiner ohne vor- 15 wissen unser oder unsers ambtmans bewilligen und zugeben an gründ, acker, wisen, waiden, holz und dergleichen auß seinem guet nicht versezen, ver kaufen, verwechslen oder verwenden, noch sich anderstwo nicht anvogten. Welcher hierüber in ainen oder dem andern betretten wurde, der solle an leib und guet gestrafft, ja die veränderten stuck, wie die nahmen haben migen, 20 verstandner massen zur straff gar eingezogen werden. [5.] Von Verwandlung der güeter und zutragenden fahlen. Wann ain underthan sein guet zu verkaufen willens, soU er daß mit vorwissen unsers ambtmans thuen und den verkauf in seinem beisein schhessen, welches uns der ambtman alsdann hernach inner vierzechen tagen 25 berichten und der benennung aines ordenlichen stüfttagsfür uns zu erscheinen gewarten [soll]. Da aber derlai keuf und Veränderungen ohne uns oder unsers ambtmans vorwissen füergiengen, so haben wüer volgunds mit straff daß guet oder veränderte stück einzuziechen. Da sich ain guet oder stück mit todtfahl verwandlt,so solle die lebendig so persohn solches unserm ambtman alsbald und der ambtman uns dessen inner vierzechen tagen berichten und dem stüfttag, so wüer hierüber anstellen werden, bei straf gehorsamblich und mit aller notturft, waß zur stüft gehört, gefast nachkumben. Enzwischen aber soll er, unser ambtman, ordentlich — wie gebreuchig — inventieren, daß guet und varnus oder waß es ist in 35 ainen aufrichtigen anscldag bringen, auch die erben, schuld- und gegen schulden vleißig beschreiben lassen, uns bestimbte beschreibung zusenden oder Selbsten auf den stüfttag beantworten und auch sich zu betrachtung und befürderung unsers gotshaus nutz und fromben umb guete stüftleut, so für uns, daß gotshaus, und guet seien, bewerben. 40 [6.] Von porgschaften. Welcher ohne uns oder unsers ambtmans vorwissen und willigen sich in porgschaften einlasst, gegen wem [und] wo das beschach, der ist den darauß entstehunden schadten abzutragen und uns zu wandl nach glegenheit der sach daß Main per 72 .5) oder groß per 5 und 60 .Sj zu erlegen 45 schuldig.
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