Oberösterreichische Weistümer

II. Amt Oarstental (1590) 37 Des closters Gleinkh vorst am Schwärzenberg. Waß ain oder der ander underthan zu seiner hausnotturft an prennoder pauholz aus des closters Gleinkh vorst am Schwärzenberg bedürftig ist, solle Ihme durch den ambtman und aufgestellten vorster ordentlich aus gemerkt und ausgezaigt werden, ohne deren vorwißen sich keiner bei un- 5 vermeidentlicher straff understehen solle, weder kleines noch großes holz darinnen zu fohlen oder zu schlagen, noch weniger etwaß daraus zu verkeilen oder weiter zu verkaufen, sondern es solle gedachter vorst nach müglichkeit gehaidet und vor allem dahin getrachtet werden, damit dem jungen holz ainiger schaden nit zuegefüegt werde. lo Bluembbesuech und holzföhlung in dem Spitällerischen vorst. Schlüeßlichen haben die gesambte underthanen des Gärstenthaller ambts den bluembbesuech in dem Spitällerischen vorst am Schwärzenberg, die Mauhr genannt, als ihre erkaufte gerechtigkeit frei aigenthumblich zu genüeßen und zu gebrauchen, wie nit weniger auch das bedürftige holz von 15 dem Schaidtpach bis an die Mauhr ohne meniglichs irr oder hindernuss zu fohlen und abzuhacken; iedoch mit diser beschaidenheit, das solches allein auf ihre aigne notturft, keinesweegs aber auf weitern verkauf ver standen sein soUe. II. Banntaidingsordnung des Abtes Michaelfür das Amtim Garstental. 20 1590 November 1. Kaiser Heinrich II.schenlcie dem Hochstift Bamberg unter anderem auch das Gebiet des Tales der Teichl um Windischgarsten. Bald nach seiner Gründung erhielt das Kloster durch die Marhgrafen von Steyr und durch das Hochstift selbst Güterim Garstental. Bereits im Jahre 1252ist ein Gleinker Amt Windisch- 25 garsten nachweisbar. Einen Teil dieses Besitzes, den Gleinker See, verkaufte das Kloster um 400 fl im Jahre 1608 an das Stift Spital am Pyhrn. Es.:Papierhs.,18.Jh.,2°,8 Bl.,OÖLA,Stiftsarchiv Oleink, Bd.47, Nr.6. Aufschrift auf fol. P: Special punete auf das Gärstenthaller amt. Zwei weitere Abschriften im gleichen Band zeigen keine wesentlichen Abweichungen. 30 Ordnung und articul des paanthating über das Garstenthallerambt und wie es sonst gehalten werden solle. Wir Michael von Gottes genaden abte des würdigen gotshaus Gleinkh be kennen hiemit ofentlich und thuen kund menigklich, nachdem uns unsers gotshaus underthanen im Garstenthall underthenig zu vernemben geben, 35 wie ihnen des weiten weegs zehrung, versaumbung und andershalber, item daß under ihnen vQl schwache prechenhafte,und daß sie von ihren güetern, weih, künd und gesünd jahrlich alheer in daß paanthatingrecht abraisen müessen und sollen,beschwärlichen,und solchesfür uns noch sie nit dienstlich seie, mit gehorsamben bitten, daß wüer ihnen zu gnaden und guetem, weilen 40 sie ohne das von uns ihren bestellen ambtman täglich under ihnen haben, solches paanthating, recht und Ordnung durch denselben unsern aufgestellten ambtman in unserm Gleinkerischen ambthof, wo der zu ieder zeit bei ihnen bestimbt und sein würdet, halten und nach unsers gotshaus habenden uhr alten freiheiten, herkommen, gewohnheiten, recht und gerechtigkeiten 45

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