36 Kloster Gkink 41. Prantwein und ander getranks leutgöben. Ingleichen wer mit prantwein hausieren gehet oder prantwein, most und anders getrank ohne habentes schenkrecht in seinem haus haimblieh verleutgibet, verfahlet das getrank und noch darzue in obrigkeitliche straff. 5 42. Haimblieh wiltprät schüeßen und waß deme anhängig. Es solle sich kein underthan understehen, groß oder klaines wiltprät als hirschen, fuxen, haasen und dergleichen, wie auch ainiges federwUtprät — wie es immer nahmen haben möchte — zu schüeßen,zu fangen oder dem selben auf ainigerlei weis haimblieh nachzustöhlen, ingleichen keinen haimb10 liehen wiltprätschüzen underschlaipf zu geben oder von ihnen wiltprät, heut und pälk zu erkaufen, sondern, da sie von denen ihrigen oder andern etwas dergleichen vermerken, solches der obrigkeit unverlängt anzudeuten. Welcher nun hierüber betretten oder sich dessen wenig oder vill tailhaftig machen wurde, solle alsogleich abgestüft und aus der obrigkeit geschafft 15 werden. Specialpunkten auf daß Hof-, Lueger- und Straßer ambt. Vischwaßer auf der Enns. Demnach auch das vischwaßer auf der Enns von dem obern orth, allwo sich des closters urbar anfanget, bis hinab auf Stäming zu beeden landen 20 — nichts davon gesöndert oder ausgenohmen — dem closter aigenthumblich zuegehörig ist, als sollen aUe und iede, sonderlich die next darbei ligente underthanen auf die haimbliche vischer-, biber- und otterfanger, auch entenpürster guet und embsige obsicht tragen, die thätter, wie ingleichen die in solchem district aufrinnente todte cörper dem hofgericht oder denen von dem 25 closter aus aufgestellden vischern bei großer straff unverzüglich anzaigen, damitim ersten gebührentes einsechen, im änderten aber von dissorts waßerobrigkeits wegen behörige anstalt vorgekert werden möge. Specialpuncten auf das Gärstenthaller ambt. Vischwaßer auf der Teuchä. 30 Es soU ein ieder underthan auf das vischwaßer, die Teucha genannt, worauf dem closter Gleinkh die vischens gerechtigkeit altershero zuestehet, vleißiges aufsechen haben, die darauf betrettene haimbliche vischer dem ambtmann oder vorster bei straff unverzüglich anzaigen, damit gegen denenselben gebührenter maßen verfahren werden künne. 35 Keisgejaid im Gärstenthall. Und weilen auch das reisgejaid sowohlin dem vorst am Schwärzenberg als auch auf aU andern Gleinkhnerischen grund und poden im ambt Gärsten thall dem closter aigenthumblich zuegehörig, als wirtet aU und ieden under thanen ebenfals ernstlich anbevolchen, das sie sich — außer der von dem 40 closter aus bestellten jäger — nit allein für sich selbst aUes jagens und schüeßens enthalten, sondern auch, da ihnen dergleichen von andern wißent währe,solche haimbliche schützen bei unausbleiblicher straff dem ambtmann oder vorster alsogleich nahmhaft machen und dieselbe zur verdienten straff bringen helfen.
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