Oberösterreichische Weistümer

442 Eerrschaft Wimslach sein, oder aber richter und rath mügen selbsten, welches bei meiner discretion und gefallen stehet, solche herrnforderung von denen ainunddreisig heussern einnemben und alßdann dieselb mir oder meinen bevelchhabern uber antworten. 5 [7.] Und da auch konftig durch ein löbliche landschaft wegen erhaltund beschuzung des lieben vatterlands ein mehi'ere contribution in gemain anschlagen wuerden oder es dahin kämb und die höchste notturft erforderte, das der fünfzehent, zwainzig oder dreisigste man zu beschüzung des lieben vatterlands gemustert und ausgeschickt müeste werden, so solle sie ein 10 burgerschaft ir habende freihait nit schuzen oder eximirn, sondern sie sollen sowohl als andere im land wohnende burger und landsässen gleiche büerden zu tragen schuldig und verbunden sein. [S.] Da sich dann under disen gemelten ainunddreißig heussern ein todtfahl mit den besizern derselben — es sei mans- oder weibspersohn — 15 begab, so solle zwar das marktgericht die spör, inventur und abhandlung, wie auch nit weniger gerhaben zu sezen allerdings wie andere befreite markt im land für sich selbst zu verrichten und abzuhandlen und drüber zu fertigen macht und gueten fueg haben. [9.] Ebenfahls was in dergleichen fällen sich für zehrung zuetruegen, 20 welche burger nit selbsten wein zu füehren macht haben oder würkliche wiert sein, sollen die zehrungen nit, wie bißhero, in der hoftaffern, sondern dahaimbt in seinen hauß oder wo ainen ieden geliebt beschechen; iedoch behalt ich mir bevor, das ein ieder burger, so mit wein handlet, mir dagegen alle jähr ein vass weins von hof aus allermassen, wie vorhero auch gebreuchig 25 gewesst, außzuleutgeben und zu bezallen schuldig sein. [10.] Und in summa,weil ich mergemelten meinen underthannen und burgern des markts Wibmspach'), deren erben und nachkomben über nach gelassenes freigelt und robalt solche freihait der nidern gerechtigkaitgegeben hab, dergstalt das si nun hinfüro an obberüertem markt, desselben heüssern 30 und burkfridt, wie dieselbige liie zu end specificierten, was sich daselbsten für handlung — ausgenomben alle malefiz- und landgerichtsmessige händl, welches ir die obrigkait vorbehelt — zutragen werden, alle fehle zu straffen, zu verrichten und zu verthättigen ungeirrt menigelichs recht und macht haben sollen; doch stehet die appellation auf mich als die obrigkeit eim 35 ieden bevor. [11.] Im übrigen solle es auch bei der hievor alberait aufgerichten und bei iren banden habenden policeiordnung und alten burgfridt, [.so] aller massen hievor gebreuchig gewest, nochmallen verbleiben. [12.] Und obzwar wol, wie oben verstanden, die obrigkait ir bei den 40 inleuten ir obrigkaitlich ins vorbehalten, so beschiecht doch dabei dise erleüterung: Da sich begab, das ein bui'ger so alt und arm wuerde, der seinen kind das hauß ubergeben thette und dannach alda im befreiten burkfridt inmannßweiß verbleiben und alda sein leben schließen wolte, so solle derselb alte burger ainen als den andern weeg seiner vorgehabten freihait gemessen 45 und nit wie ein anderer gemainer inmann gehalten werden. Doch solle sich auch dise begnadung und befreiung verer oder weiter nit erstrecken als nur ') B Wünbspach

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