Oberösterreichische Weistümer

Iljl. Markt Wimsbach (1556) 437 im veld ist, die ötz anschlahen. Wo aber ainß viech darüber betretten würde, soll derselbig von iedem haubt 32^ wandl zu geben schuldig sein. [42.] Es soll auch kainer die öz anschlahen, weil der zehent in veld ist. Wo in aber der zehentherr in vierzehen tagen ausser sonderlichen ungewitters auß dem veld nit raumbt, so ist man im darinnen aüüchen schaden 5 abzulegen nicht schuldig. Schlecht man im aber vor den vierzehen tagen die öz an, so ist der, dem das viech zuegehört, von jedem haubt 12 .S| zu bezalen und den schaden nach erkanntnuß des richters und der geschwornen abzulegen schuldig. [43.] Wiert aber ainer mit dem zehent untreulich erfunden, so soll lo er nach Inhalt und ausweisung des ausgangen zehentgeneralß gestrafft werden. [44.] Es soll auch kainer im sambfeld mit hüeten des viechs betretten werden. Wiert er aber des überwunden,so soll er vom haubt zum ersten mal 12 .5), zum andern 32 zum driten 72 .5), zum vierten 60 und 5 fl ver- 15 fallen sein. [45.] Wo aber ainer betretten wiert, der dem andern seine frid wekreist oder wekprennt oder sein wiedliolz on zuegeben wektregt, der soll erstlich umb 32 zum andern umb 72 zum driten umb 60 und 5fl gestrafft werden. 20 [46.] Es soll auch ain ieder burger oder inwoner im markt dem richter zu claggelt nicht mer den6 aber ain auslender 12^zu geben schuldig sein. [47.] So auch ain gemain alhie mit Schneider, schuester und andern handwerchsleuten versehen, so soll alsdann kainem frembden herein arbait zuegelassen werden. 25 [43.] Woferr aber ain burger mit ainem auslender hantierung treiben will auf gleichen thail und giiieß, so ist er, alß oft er betretten wiert, 60 und 5 fl zu wandl verfallen. [49.] Begibt sich aber, das ainer dem andern ain viech über obgeherte Ordnung und dag beschedigt, der soll zu straff 72^ verfallen sein und {ist] 30 dem belaidigten seinen schaden widerumben abzutragen schuldig. [50.] Es sollen auch alle bestand mit wissen und zuegeben der grundobrigkait aufgericht werden. Wo si aber dawider beschlossen, so sollen si doch nicht kraft haben noch zuegelassen werden. [54.] Auch soll kain burger oder inwoner on erlaubnuß in des herrn 35 hölzern, vörsten und auen nichts maissen. Wo er aber darüber betretten, so soll er zusambt dem holz umb 72 .5) gestrafft werden. Doch ist im zue gelassen, das ledig krußplet aufzurämen und wegzubringen. [52.] Auch soll sich kainer in panpächen oder gejaiden mit vischen oder waidwerch ausser erlaubnuß betretten lassen. Wiert aber ainer darüber 40 erfarn, so soll er zum ersten mal umb 1 äf .5), zum andern umb 2 .3), zum driten umb 4fl, zum vierten umb 10 fl gestrafft werden. [53.] Woferr aber nun der richter in ainem oder den andern articl ainen für den andern hindurchschlaipfen, an diser Ordnung etwas nachsehen oder iemants desselbigen begeben wurde,so soll er zum ersten malumb 72.3), 45 zum andern umb 60 und 3fl, zum driten umb 60 und 5 fl gestrafft werden. 28b*

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