Oberösterreichische Weistümer

Bann- und Stifltaiding (1700) 425 54. Frag; Zu was zeiten solle die landfürstensteur erlegt und bezahlt werden? Ulirtl: KonftigMn iedesmahlen, damit dises geföhl dem kais. vicedombambt Linz zu rechter gebührenter zeit eingeliffert werden möge, solle die erlag oder die bezahlung der landsfürstensteur am niontag vor dem 5 st. Bartholomaei geschechen. Und welcher disen termin aus saumbseligkeit überschritte, solle in die straff gezogen werden. 55. Frag: Und schließlichen frag ich, ob ich als richter in disen land recht theils fragen nicht gerühret, gefragt oder vorgebracht hette, sondern von kierze wegen underlassen, ob sich der kais. herrschaft Wildenstain und lo ainem ehrsamben geding derentwillen an iliren uhralten herkomben und gerechtigkeiten etwas verjälire oder praejudicier oder nit? Uhrtl: Wann thails fragen in dem heuntigen landrecht nicht gerüliret oder gefraget, sondern von kürze wegen unterlassen worden wären, so sollen dieselben der kais. herrschaft Wildtenstain und ainem ehrsamben geding 15 an deren uhralten herkomben und gerechtigkeiten nicht das geringste ver jähren, praejudicieren noch nachtheilig sein. Hierüber würdet durch den rechtsprecher öffentlich verruefen, da unter der gemain ain oder der andere ainige beschwärte oder anzaigungen vorzubringen hette, das er solches mit gebührenter beschaidenheit vol- 20 ziechen und hierüber der pfleg und landgerichts entschaidung erwarten sollen.

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