Oberösterreichische Weistümer

424 Herrschaft Wüämsfein 48. Frag: Nachdeme vorkombeii, welchermassen öfters bescheclie, das unnuze pursch die auf der waid gebente roß naclitliclier weil umbsprengen, reiten und sclilagen, fragt sieb, wann ain dergleicben gsündl erdappet oder diser verliebten tbatt halber überzeugt wurde, ob und wie sie zu be5 straffen seie? Ubrtl: Da dergleicben unnuzes gesündl, welche nächtlicher weil die auf der waid gebente ros muetwillig reiten, schlagen und umbsprengen oder das viech auf der waid melchen, in der tbatt halber überzeugt wurden, sein sie umb disen ihres verüebten muet\villen nach art des Verbrechens an leib 10 oder guet exemplariter zu straffen. 49. Frag: Ob die leut, so die vogtbahrkeit crraichen und ihr stückl brodt ausser dienst mit ander hanthierung zu ersuechen vermainen, sich anzuvogten schuldig sein? "ührtl: Dergleichen leedige leut, welche ausser dienst mit anderer 15 hanthierung ihr stückl brodt zu suechen vermainen, sein ohne erheblicher uhrsach, weilen solches deiinen hausgesessenen zu nachtl geraicht, keines Weegs zu gestatten. Hetten sie aber hierzu obrigkeitliche bewiUigung, sein dieselbe sich in allweeg anzuvogten schuldig. 50.Frag:Ob dennen herrschaftsunderthonnen und puppillen sich ohne 20 consens und herrschaftsvorwissen zu verheirathen zuelassig? Uhrtl: Ein ieder underthann und puppill — es seie manns- oder weibspersohn —,ehe und bevor er sich in eine verheirathung einlasse, ist den vorgehenten obrigkeitlichen willen und consens bei straff einzuhollen schuldig. 25 51. Frag: Wie sich die underthonnen,welche zuer Ischlerischen Traunprucken die prucktüln zuezuführen schuldig, zu verhalten haben? Uhrtl: Diejenige underthannen, welche zu der Ischlerischen Traunprucken die thüllen zuezufüehren schuldig, sollen hierzu ungesaumbt er scheinen, inmassen der schadten, wann ain Unglück entstehen wuerde, bei 30 den nachlessigen zu ersuechen. 52. Frag: Wann iemands betretten oder der thatt überzeugt wurde, welcher in der herrschaft fischwässer zu fischen oder die fisch zu schiessen [sich] unterfangete, wie dergleichen thätter zu bestraffen seie? Uhrtl: Das unfuegsambe fischen — es seie mit gahrn, pere, mit dem 35 angl oder auf andere weiß —,wie nicht weniger das schiessen auf die fisch in der Thraun, Ischl, in der Gosa und andern pächen, auch auf denen innern wässern ist ieder meniglich genzlich verbotten. Und da dem ainer auf der that ergriffen oder derselbe überzeugt wurde, ist solcher an leib und guet zu bestraffen. 40 53. Frag: Da iemands obst oder andere feldfrücht haimblich zu ent wenden sich underfangen, hierauf ergriffen oder der thatt überzeugt wurde, wie mit einer dergleichen persohn zu verfallen seie? Ulirtl: Welcher haimblicher weis obst oder feldfrücht entwendet, begehet ainen unwiderspreclilichcn diebstall, destwegen dann das kais. 45 landgericht nach gestalt des Verbrechens gegen ainen dergleichen ergriffenen oder tiberzeugten thätter zu verfahren hat, wie die kais. Oberösterreichische landgerichtsordnung ausweiset.

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