Oberösterreichische Weistümer

Bann- und Stifttaiding (1700) 423 Uhrtl: Wann amer oder der ander in- oder auslender aus dem land ohne ordentlich habente passzetl oder specialverwilligung viech, roß, getraid oder andere victualien führet und verhandlet, so solle nicht allein das be trettende dem kais. Wildenstainischen landgericht verfahlen und der verwürker noch absonderlich an leib oder guet darzue gestrafft, sondern auch 5 der underthann, der dergleichen ohne des abkaufers verzaichent authenti schen pass von sich lasset oder derlei durchschwerzung auf einige weis befürderlich ist, mit empfindlicher leib- und guetstraff angesechen werden. 46. Frag: Weiter frag ich rechtens, was derjenige für straff ver schuldet, welcher an heiligen sonn- oder feirtägen etwann unter dem gotts- lo dienst oder nachmittag oder auch sonst an andern tagen in der wochen zusambenkonften hielte, bei welcher in verpodtenen büechern oder biblen gelesen oder gleichsamb geprediget, oder aber von ainer dergleichen uncathollischen persohn haimbliche underschlaipf und aufenthalt geben, oder wann bei solcher zusambenkonft etwann haimbliche räth und underredtungen wider die obrigkeit angespunen und verübet, oder aber welcher unter denncn rauch- oder winternächten auf denen creuzweegen in denen machenten craissen losen oder andere lösslerreien treiben und dessen hernach betretten oder überwisen wurde? ülrrtl: Wann ainer oder welcher an denen heiligen sonn- und feir- 20 tagen oder andern tagen haimbliche zusambenkonften hielte, bei welcher in verbottenen büechern oder uncatholischen biblen gelesen [wird], oder da ainer dergleichen imcatholische persohn haimblich aufhalten wrde,so sollen im ersten die erfundene büecher obrigkeitlich weckgenomben und verbrent, derjenige aber, welcher dergleichen zusambenkonften aufhaltet, mitsambt 25 allen dabei interessierten gefengüch eingezogen und mit ihnen an leib und guet andern zum exempl und abscheuchen nach Ordnung der rechten ver fahren werden. Gleiche mainung hat es auch mit dennen jenigen, welche wider ihr vorgesezte obrigkeit haimbliche räth und aufrüehrungen anstüften und andere darein unschuldig verführen und beredten. Eben auf gleiche so weiß solle es auch denen jenigen ergehen und widerfahren, welche auf denen creuzweegn in dennen winternächten in denen craissen losen oder andere unzuelässige loslereien und teufelsbossen treiben. 47. Frag: Wie derjenige underthonn,so unangevogte leut aufzuhalten sich underfanget, zu bestraffen seie? 35 Uhrtl: Ein solch kais. Wildtenstainischer herrschaftsunderthonn, der ainen ungevogten menschen — es seie hernach mann oder weibspersohn — ohne vorwissen und consens aines kais. herrn pflegers, auch Verweisung landsgebreuchiger abschieds von jennen orth, wo er sich vorhero befunden, zu ainen holden in seiner bewohnung an- und aufnämbe, were nicht allain 40 Selbsten,sondern auch er inhold zu verhuetung konftig allerlai sonst in widrig sich eraigneten sehr nachtheiligen praejudiz und schödtlichkeiten und also iedwederer umb das wandl per5 fl 2 ß .5; gar büUchen zu bestraffen. Benebens ieder höll- und inmann sowohl als ein rucksessig behausster underthann, da er sich aus der herrschaft weck in andere hörwerch oder auswendiges aigen- 45 thomb begeben wolte, den gebreuchigen schriftlichen abschied bei Ver meidung erstbemelten wandls verlcsslich abzuheilen und mit sich weck zubringen schuldig.

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