Oberösterreichische Weistümer

422 Herrschaft WiUenstein Uhrtl: Welcher mit der...nicht friden oder machen thuet, derselbe ist zum wandl umb 72^ verfahlen und dem beschwerten semen schaden abzuwenden schuldig. 41. Frag: Gleichermassen frag ich,ob alle kauf und andere vorfahlente 5 briefliche handlangen vor der herrschaft beschechen und gehandlet oder wenigist derselben angezaigt werden sollen? Uhrtl: Alle der kais. herrschaft Wildtenstain betreffente brief und keuf oder andere vorfallente gerechtliche handlangen sollen billich mit der herrschaft und obrigkeits vorwissen und bewilligung beschechen und bei der 10 herrschaftscanzlei gehandlet und prothocoUiert werden, widerigens die schliessente winklbrüff und handlangen obrigkeitlich nicht guet gehaissen noch hierwegen zu recht gesprochen wurden, massen die partheien noch absonderlich in die straff verfahlen sein sollen. 42. Frag: Ebenfahls frage ich: Wann ainem eine erbsehaft anfiele 15 und derselbe nit im land were, wie lang desselben negste erben der erbsehaft zuewarten sollen und müessen? Uhrtl: Wann ainer ausser lands zogen und Ihme unterdessen ein erbsehaft [anfiele, soll dieselbe] an dem orth,da es gefahlen,32jähr und tag — iedoch mit obrigkeitlicher Versicherung — stilUgen verbleiben. Nach ausgang 20 der 32 jähren aber kann solche erbsehaft unter die negsten erben gegen hereingebent ordentlicher quittung obrigkeitlich vertheilt werden. 43. Frag: Ich frage: Wann ainer dem andern bei dem trunk oder spülen oder sonst mit elirenvcrlezlichen Worten angreifen oder schelten oder schlagen thette, die ehrenverlezung nit beweisen kunte, was derselbe für 25 straff verdient? Uhrtl: Wann ainer dem andern mit ehrenverlezlichen und unerweis lichen Worten angreifen oder auch schlagen thette, derselbe solle umb 5 fl und 60 auch nach obrigkeitlichen befund an leib und guet noch umb ein höchers abgestrafft werden, dann zu Zurückstellung der ehre und uncössten 30 angehalten werden. 44. Frag: Widerumben frag ich: Welcher bei nachtlicher weil in seinem haus nachttänz oder spülen und dergleichen ohne vorwissen der obrigkeit gestatt, was selbiger derentwillen auszustehen? Uhrtl: Welcher in seinem haus nachttänz oder spülen und andere der35 gleichen muetwiUen wissentlich gestattet, darbei oftermahlen grosse gottslesterungen, ärgernussen und andere ungebührhche Sachen vorbei gehen, oder welcher herrschafts- oder andere im landgericht angesessene würth und gastgeb über neun uhr nachts spülen oder danzen lasset und nicht, da er zu schwach, die obrigkeitliche hand anruefet, dergleichen pursch abschaffet 40 und die liechter ausgelöscht, nicht weniger jener, welcher an sonn- und feirtägen unter wehrenten ambt und predig iemand ausser raisenten und crämmen ainiges essen oder trank abgibet oder sonsten unter den gottsdienst handlet und wandlet, derselbe ist umb 5 fl und 60 .5) oder nach gestalt der beschaffenheit an leib und guet umb ain höchers abzustraffen. 45 45. Frag: Abermallen frag ich: Wann ainer ohne der herrschaft Wildenstain vorwissen und consens viech, getraid oder andere victualien ausser lands verhandlet, was er darumben verfahlen seie?

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